[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Verdeckte
Gewinnausschüttungen: vGA bei Sonn- und Feiertagszuschlägen?
Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, erkennt das Finanzamt neben dem
Gehalt gezahlte zusätzliche Vergütungen für Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich
nicht als Arbeitslohn an: Sie sind in der Regel nicht mit dem Tätigkeitsprofil eines
GmbH-Geschäftsführers vereinbar. Zum einen wird davon ausgegangen, dass die Arbeit
an Sonn- und Feiertagen bereits über das monatliche Gehalt mitabgegolten ist. Zum
anderen wird vielfach bereits eine anderweitige erfolgsabhängige Vergütung - z.B. in
Form einer Gewinntantieme - vereinbart sein. Werden dennoch solche Lohnzuschläge
gezahlt, wertet das Finanzamt diese als vGA. Dies hat zur Folge, dass die Zuschläge bei
der GmbH zwar als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, bei der
Einkünfteermittlung sind sie jedoch außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen, so dass
in ihrer Höhe neben Körperschaftsteuer unter Umständen Gewerbesteuer entsteht. Bei
Ihnen als Gesellschafter führen die Lohnzuschläge dann nicht mehr zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem
Halbeinkünfteverfahren - ab 2009 grundsätzlich der Abgeltungsteuer - unterliegen.
Ausnahmsweise können Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nach Ansicht des
Bundesfinanzhofs allerdings auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer anzuerkennen
sein, wenn vergleichbare Vereinbarungen mit gesellschaftsfremden Arbeitnehmern
abgeschlossen worden sind, also gesellschaftsfremden Arbeitnehmern in leitender
Funktion ebenfalls Sonn- und Feiertagsarbeit vergütet wird und diese Arbeitnehmer
Gesamtbezüge in ähnlicher Höhe wie der Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten. Dies
gilt es dann im Einzelfall gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]