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Verdeckte Gewinnausschüttungen: vGA bei Sonn- und Feiertagszuschlägen?

Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, erkennt das Finanzamt neben dem Gehalt gezahlte zusätzliche Vergütungen für Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich nicht als Arbeitslohn an: Sie sind in der Regel nicht mit dem Tätigkeitsprofil eines GmbH-Geschäftsführers vereinbar. Zum einen wird davon ausgegangen, dass die Arbeit an Sonn- und Feiertagen bereits über das monatliche Gehalt mitabgegolten ist. Zum anderen wird vielfach bereits eine anderweitige erfolgsabhängige Vergütung - z.B. in Form einer Gewinntantieme - vereinbart sein. Werden dennoch solche Lohnzuschläge gezahlt, wertet das Finanzamt diese als vGA. Dies hat zur Folge, dass die Zuschläge bei der GmbH zwar als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, bei der Einkünfteermittlung sind sie jedoch außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen, so dass in ihrer Höhe neben Körperschaftsteuer unter Umständen Gewerbesteuer entsteht. Bei Ihnen als Gesellschafter führen die Lohnzuschläge dann nicht mehr zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Halbeinkünfteverfahren - ab 2009 grundsätzlich der Abgeltungsteuer - unterliegen. Ausnahmsweise können Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nach Ansicht des Bundesfinanzhofs allerdings auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer anzuerkennen sein, wenn vergleichbare Vereinbarungen mit gesellschaftsfremden Arbeitnehmern abgeschlossen worden sind, also gesellschaftsfremden Arbeitnehmern in leitender Funktion ebenfalls Sonn- und Feiertagsarbeit vergütet wird und diese Arbeitnehmer Gesamtbezüge in ähnlicher Höhe wie der Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten. Dies gilt es dann im Einzelfall gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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