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Gesellschafter-Geschäftsführer: Zinsrückzahlungen an die GmbH und ihre steuerlichen Folgen

Geben Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer Ihrer GmbH ein Darlehen, führen die von der GmbH gezahlten Zinsen bei Ihnen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Doch wie sieht es steuerlich aus, wenn Sie diese Zinsen zu einem späteren Zeitpunkt an die GmbH zurückzahlen? Diese Frage hatte das Finanzgericht Nürnberg zu entscheiden. Die Richter in Franken behandeln die Rückzahlung des zuvor zugeflossenen Zinsbetrags an die GmbH ohne rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung als nachträgliche Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung, die sich erst bei einer Veräußerung der Beteiligung oder Liquidation der Gesellschaft teilweise steuermindernd auswirken.

Einen Abzug des zurückgezahlten Betrags als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lehnte das Gericht ab, weil die Zahlung nicht dazu dient, (weitere) Zinseinnahmen zu erzielen. Ebenso wenig handelte es sich um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen, denn der Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte die Zinsen nicht aufgrund einer tatsächlichen oder rechtlichen Verpflichtung. Somit konnte der Rückfluss allenfalls auf Umstände zurückzuführen sein, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten. Solche Zahlungen sind steuerlich als sog. verdeckte Einlage zu beurteilen, die zu den o. a. nachträglichen Anschaffungskosten führt.

Hinweis: Hinsichtlich der Zinszahlungen einer GmbH an ihre Anteilseigner ist zu beachten, dass diese ab 2009 nicht der 25%igen Abgeltungsteuer, sondern dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterliegen, wenn der Anteilseigner zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Entsprechendes gilt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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