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Gesellschafter-Geschäftsführer:
Zinsrückzahlungen an die GmbH und ihre steuerlichen Folgen
Geben Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer Ihrer GmbH ein Darlehen, führen die von
der GmbH gezahlten Zinsen bei Ihnen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Doch wie
sieht es steuerlich aus, wenn Sie diese Zinsen zu einem späteren Zeitpunkt an die GmbH
zurückzahlen? Diese Frage hatte das Finanzgericht Nürnberg zu entscheiden. Die Richter
in Franken behandeln die Rückzahlung des zuvor zugeflossenen Zinsbetrags an die
GmbH ohne rechtliche oder tatsächliche Verpflichtung als nachträgliche
Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung, die sich erst bei einer Veräußerung der
Beteiligung oder Liquidation der Gesellschaft teilweise steuermindernd auswirken.
Einen Abzug des zurückgezahlten Betrags als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen lehnte das Gericht ab, weil die Zahlung nicht dazu dient, (weitere)
Zinseinnahmen zu erzielen. Ebenso wenig handelte es sich um negative Einnahmen aus
Kapitalvermögen, denn der Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte die Zinsen nicht
aufgrund einer tatsächlichen oder rechtlichen Verpflichtung. Somit konnte der Rückfluss
allenfalls auf Umstände zurückzuführen sein, die auf dem Gesellschaftsverhältnis
beruhten. Solche Zahlungen sind steuerlich als sog. verdeckte Einlage zu beurteilen, die
zu den o. a. nachträglichen Anschaffungskosten führt.
Hinweis: Hinsichtlich der Zinszahlungen einer GmbH an ihre Anteilseigner ist zu
beachten, dass diese ab 2009 nicht der 25%igen Abgeltungsteuer, sondern dem
allgemeinen Einkommensteuertarif unterliegen, wenn der Anteilseigner zu mindestens 10
% an der Gesellschaft beteiligt ist. Entsprechendes gilt, wenn der Gläubiger der
Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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