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Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung: Verkauf von Fahrzeugzubehörteilen

Verkaufen Sie Fahrzeugzubehörteile ins außereuropäische Ausland? Dann sollten Sie folgende Aussage des Finanzgerichts Nürnberg unbedingt beachten: Bei Liefergegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels liegt in Abholfällen durch den Abnehmer eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

  • der Abnehmer nachweislich ein ausländischer Unternehmer ist
  • und sichergestellt ist, dass das Beförderungsmittel den Unternehmenszwecken des Abnehmers dient.

Der zwingend erforderliche beleg- und buchmäßige Ausfuhrnachweis ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Im Streitfall ergab sich weder aus den Rechnungen noch aus der Buchführung, dass die russischen Empfänger der Lieferungen auch selbst unternehmerisch tätig gewesen waren. Da überwiegend nur Kleinteile in geringer Anzahl bzw. einzelne größere Gegenstände (z.B. Katalysator) geliefert worden waren, sprach auch der Umfang der Geschäfte nicht für einen Handel mit diesen Gegenständen auf Seiten der Abnehmer. Die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung konnten somit nicht eindeutig nachgewiesen werden und das Gericht behandelte die Lieferungen als umsatzsteuerpflichtig.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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