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Haftungsumfang: GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer haftet für die Steuerschulden der GmbH

Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haften Sie für die Steuerschulden der GmbH, wenn Sie die steuerlichen Pflichten der GmbH, zu denen auch die Begleichung der fälligen Steuern gehört, in vorsätzlicher oder grob fahrlässige Weise verletzen. Als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer müssen Sie stets darauf achten, dass Sie den Fiskus so behandeln wie alle anderen Gläubiger der GmbH auch, d.h., Ihre Schulden müssen Sie mit gleichen Quoten tilgen.

Das Finanzgericht Sachsen nimmt den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in dem Umfang für Steuerschulden der GmbH in Haftung, in dem das Finanzamt infolge der ungleichen Schuldentilgung mit seinen Forderungen ausgefallen ist.

Die Haftungssumme ist wie folgt zu ermitteln: Zunächst ist die prozentuale Haftungsquote durch Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel sowie der Verbindlichkeiten der GmbH zu ermitteln. Durch Anwendung der prozentualen Haftungsquote auf die Steuerrückstände der GmbH ergibt sich der Haftungsbetrag des Geschäftsführers. Nach Abzug, der bereits durch die GmbH gezahlten Steuern verbleibt schließlich eine Haftungssumme für den Geschäftsführer.

Beispiel: Die GmbH verfügt über 100 TEUR finanzielle Mittel, die Verbindlichkeiten betragen 160 TEUR, davon entfallen 40 TEUR auf Steuerschulden. Die Haftungsquote beträgt folglich 62,5 %, so dass mindestens 25 TEUR (= 40 TEUR x 62,5 % ) der Steuerschulden zu begleichen sind.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2008)

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