[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Haftungsumfang:
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer haftet für die Steuerschulden der GmbH
Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haften Sie für die Steuerschulden der
GmbH, wenn Sie die steuerlichen Pflichten der GmbH, zu denen auch die Begleichung
der fälligen Steuern gehört, in vorsätzlicher oder grob fahrlässige Weise verletzen. Als
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer müssen Sie stets darauf achten, dass Sie den
Fiskus so behandeln wie alle anderen Gläubiger der GmbH auch, d.h., Ihre Schulden
müssen Sie mit gleichen Quoten tilgen.
Das Finanzgericht Sachsen nimmt den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in dem
Umfang für Steuerschulden der GmbH in Haftung, in dem das Finanzamt infolge der
ungleichen Schuldentilgung mit seinen Forderungen ausgefallen ist.
Die Haftungssumme ist wie folgt zu ermitteln: Zunächst ist die prozentuale Haftungsquote
durch Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel sowie der Verbindlichkeiten der GmbH
zu ermitteln. Durch Anwendung der prozentualen Haftungsquote auf die
Steuerrückstände der GmbH ergibt sich der Haftungsbetrag des Geschäftsführers. Nach
Abzug, der bereits durch die GmbH gezahlten Steuern verbleibt schließlich eine
Haftungssumme für den Geschäftsführer.
Beispiel: Die GmbH verfügt über 100 TEUR finanzielle Mittel, die Verbindlichkeiten
betragen 160 TEUR, davon entfallen 40 TEUR auf Steuerschulden. Die Haftungsquote
beträgt folglich 62,5 %, so dass mindestens 25 TEUR (= 40 TEUR x 62,5 % ) der
Steuerschulden zu begleichen sind.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 04/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]