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Häusliches Arbeitszimmer: Mietzahlung des Arbeitgebers für ein Arbeitszimmer

Ab dem Jahr 2007 können die Kosten für ein Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der gesamten (= aller) betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten des Steuerzahlers handelt. Weil dies nur selten der Fall ist, haben sich so manche Arbeitgeber dazu entschieden, das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers einfach anzumieten. Die Mietzahlungen führen dann zwar beim Arbeitnehmer zu Vermietungseinkünften, jedoch kann er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abziehen.

Dies vorausgeschickt, hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass es Mietzahlungen nur dann als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anerkennt, wenn das häusliche Arbeitszimmer vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und dieses Interesse nachvollziehbar über die Entlohnung des Arbeitnehmers bzw. über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht.

Im Streitfall nahmen die Richter aus folgenden Gründen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn an:

  • Der Arbeitsplatz im Unternehmen stand dem Arbeitnehmer auch für die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten zur Verfügung. Insbesondere ließen sich die vom Arbeitnehmer angeführten Kontaktaufnahmen mit ausländischen Kunden außerhalb der üblichen Arbeitszeit ebenso vom Unternehmenssitz des Arbeitsgebers aus erledigen. Aus Sicht eines objektiven Betrachters war damit ein weiterer Arbeitsplatz keinesfalls zwingend.
  • Angesichts der weiten Entfernung von 24 km zwischen Wohnung und Betrieb war nicht davon auszugehen, dass es zu einem ähnlichen Mietverhältnis über Arbeitsräume außerhalb des Betriebs auch mit Dritten gekommen wäre.
  • Ebenso wurden keine schriftlichen Vereinbarungen über die Nutzung des überlassenen Raums getroffen, wie etwa ein Zutrittsrecht des Arbeitgebers oder sonstiger Mitarbeiter des Betriebs. Dies sprach gegen ein über das Arbeitsverhältnis hinausgehendes betriebliches Interesse an den konkreten Räumen. Fühlbare Nutzungseinschränkungen des im häuslichen Einfamilienhaus belegenen Raums gegenüber dem Zustand vor der "Vermietung" waren ebenso nicht ersichtlich.
Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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