[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Häusliches Arbeitszimmer:
Mietzahlung des Arbeitgebers für ein Arbeitszimmer
Ab dem Jahr 2007 können die Kosten für ein Arbeitszimmer nur noch dann als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich bei dem
häuslichen Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der gesamten (= aller) betrieblichen und
beruflichen Tätigkeiten des Steuerzahlers handelt. Weil dies nur selten der Fall ist, haben
sich so manche Arbeitgeber dazu entschieden, das häusliche Arbeitszimmer des
Arbeitnehmers einfach anzumieten. Die Mietzahlungen führen dann zwar beim
Arbeitnehmer zu Vermietungseinkünften, jedoch kann er die Aufwendungen für das
Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
abziehen.
Dies vorausgeschickt, hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass es Mietzahlungen
nur dann als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anerkennt, wenn das
häusliche Arbeitszimmer vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt
wird und dieses Interesse nachvollziehbar über die Entlohnung des Arbeitnehmers bzw.
über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht.
Im Streitfall nahmen die Richter aus folgenden Gründen steuer- und
sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn an:
- Der Arbeitsplatz im Unternehmen stand dem Arbeitnehmer auch für die im
häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten zur Verfügung. Insbesondere
ließen sich die vom Arbeitnehmer angeführten Kontaktaufnahmen mit
ausländischen Kunden außerhalb der üblichen Arbeitszeit ebenso vom
Unternehmenssitz des Arbeitsgebers aus erledigen. Aus Sicht eines objektiven
Betrachters war damit ein weiterer Arbeitsplatz keinesfalls zwingend.
- Angesichts der weiten Entfernung von 24 km zwischen Wohnung und Betrieb war
nicht davon auszugehen, dass es zu einem ähnlichen Mietverhältnis über
Arbeitsräume außerhalb des Betriebs auch mit Dritten gekommen wäre.
- Ebenso wurden keine schriftlichen Vereinbarungen über die Nutzung des
überlassenen Raums getroffen, wie etwa ein Zutrittsrecht des Arbeitgebers oder
sonstiger Mitarbeiter des Betriebs. Dies sprach gegen ein über das
Arbeitsverhältnis hinausgehendes betriebliches Interesse an den konkreten
Räumen. Fühlbare Nutzungseinschränkungen des im häuslichen Einfamilienhaus
belegenen Raums gegenüber dem Zustand vor der "Vermietung" waren ebenso
nicht ersichtlich.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]