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Kursverluste an den Börsen: Erleichterte Abschreibung von betrieblichen Aktien

Die Kursverluste an den Börsen zu Jahresbeginn werfen die Frage auf, welche steuerlichen Folgen daraus entstehen können. Halten Sie Ihre Aktien im Privatvermögen, lässt sich die Frage zwar einfach, aber leider nicht ohne weiteres positiv beantworten: Die Kursverluste können allenfalls dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Aktien innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist veräußert werden.

Gehören die Aktien bei Ihnen aber zum Anlagevermögen eines Betriebs, ist eine differenzierende Betrachtung erforderlich: Die Kursverluste können bereits dann im Wege einer außerordentlichen Abschreibung steuerlich (zur Hälfte) berücksichtigt werden, wenn am jeweiligen Bilanzstichtag der Aktienwert dauerhaft unter den Betrag der Anschaffungskosten gesunken ist. Zu der Frage, ob eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, ist eine erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergangen. Nach seiner Auffassung ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, schon dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertsteigerung (= Wertaufholung) vorliegen. Der BFH lehnt damit die deutlich restriktivere Beurteilung der Finanzverwaltung ab, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung gesehen hat, die eine Abschreibung nicht rechtfertigt.

Einen Haken sollten Sie allerdings beachten: Ist eine Abschreibung auf den unter die Anschaffungskosten gesunkenen Börsenkurs erfolgt und steigt der Börsenkurs zu nachfolgenden Bilanzstichtagen wieder an, muss die Kurserhöhung (zur Hälfte) versteuert werden, solange nicht der Betrag der ursprünglichen Anschaffungskosten wieder erreicht ist.

Information für: Unternehmer, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2008)

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