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Kursverluste an den
Börsen: Erleichterte Abschreibung von betrieblichen Aktien
Die Kursverluste an den Börsen zu Jahresbeginn werfen die Frage auf, welche
steuerlichen Folgen daraus entstehen können. Halten Sie Ihre Aktien im Privatvermögen,
lässt sich die Frage zwar einfach, aber leider nicht ohne weiteres positiv beantworten: Die
Kursverluste können allenfalls dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die
Aktien innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist veräußert werden.
Gehören die Aktien bei Ihnen aber zum Anlagevermögen eines Betriebs, ist eine
differenzierende Betrachtung erforderlich: Die Kursverluste können bereits dann im Wege
einer außerordentlichen Abschreibung steuerlich (zur Hälfte) berücksichtigt werden, wenn
am jeweiligen Bilanzstichtag der Aktienwert dauerhaft unter den Betrag der
Anschaffungskosten gesunken ist. Zu der Frage, ob eine dauerhafte Wertminderung
vorliegt, ist eine erfreuliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergangen. Nach seiner
Auffassung ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten
Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, schon dann auszugehen, wenn der
Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum
Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige
Wertsteigerung (= Wertaufholung) vorliegen. Der BFH lehnt damit die deutlich restriktivere
Beurteilung der Finanzverwaltung ab, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung
gesehen hat, die eine Abschreibung nicht rechtfertigt.
Einen Haken sollten Sie allerdings beachten: Ist eine Abschreibung auf den unter die
Anschaffungskosten gesunkenen Börsenkurs erfolgt und steigt der Börsenkurs zu
nachfolgenden Bilanzstichtagen wieder an, muss die Kurserhöhung (zur Hälfte) versteuert
werden, solange nicht der Betrag der ursprünglichen Anschaffungskosten wieder erreicht
ist.
Information für: | Unternehmer, Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 04/2008)
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