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Vorsorge: Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Trotz der grundsätzlichen Neuregelung des Sonderausgabenabzugs seit 2005 berechnet
sich die Höhe Ihrer als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen
(insbesondere Lebens-, Renten-, Krankenversicherungen) häufig nach dem früheren Recht.
Dabei steht Ihnen ein sogenannter Vorwegabzug von 3.068 EUR (Ledige)/6.136 EUR
(Verheiratete) zu, der allerdings um 16 % des Bruttoarbeitslohns gekürzt wird, wenn Sie im
Zusammenhang mit Ihrer Geschäftsführertätigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein
Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge erlangt
haben. Dies ist im Einzelfall schwierig zu prüfen, wie auch folgender Fall zeigt.
Der Kläger war im Streitfall zu 75 %, die Mitgesellschafterin, eine andere Kapitalgesellschaft,
zu 25 % an einer GmbH beteiligt. Lediglich dem Kläger war eine Altersrente ab dem 65.
Lebensjahr in Höhe von monatlich 500 EUR zugesagt worden. Der Kläger hatte seine
Anwartschaft auf Altersversorgung damit nicht allein durch einen Verzicht auf eigene
gesellschaftsrechtliche Ansprüche entsprechend seiner quotalen Beteiligung erlangt,
sondern auch durch eine Minderung der gesellschaftsrechtlichen Ansprüche seiner
Mitgesellschafterin. Dass es sich bei der Mitgesellschafterin um eine Kapitalgesellschaft
handelte, war unerheblich. Die Gewinnverteilung bei der GmbH richtete sich nämlich nach
dem Verhältnis der Stammeinlagen der Gesellschafter. Für den vom Kläger behaupteten
Verzicht auf einen erhöhten Gewinnanteil waren im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Ergebnis: Der Vorwegabzug des verheirateten Klägers von 6.136 EUR war um 16 % seines
Bruttoarbeitslohns zu kürzen und fiel somit leider vollständig weg.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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