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Gesellschafter-Geschäftsführer: Verzicht auf Forderung ist verdeckte
Einlage
In der Praxis kommt dieser Fall häufig vor: Sie haben als Gesellschafter-Geschäftsführer
eine Forderung gegenüber Ihrer GmbH und verzichten ganz oder teilweise darauf, weil sich
die GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Wie ist dies steuerlich zu beurteilen?
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geht das Finanzgericht
Niedersachsen in solch einem Fall von einer verdeckten Einlage in Höhe des werthaltigen
Teils der Forderung aus (= Teilwert im Zeitpunkt des Verzichts). Dies führt bei Ihnen zu
nachträglichen Anschaffungskosten, die sich leider erst bei einer Veräußerung Ihrer
Beteiligung oder Liquidation der GmbH teilweise steuermindernd auswirken. Im Streitfall war
aber noch nicht einmal das der Fall. Die Finanzrichter setzten die verdeckte Einlage mit 0
EUR an, weil nach den im Prozess gewonnenen Erkenntnissen die dem Erlass
zugrundeliegende Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts nicht mehr werthaltig war.
Verständlich, dass der Kläger dies nicht akzeptieren möchte und gegen das Urteil
Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt hat.
Hinweis: Auch krisenbestimmte und Finanzplandarlehen werden im Fall des
Gläubigerverzichts nur mit dem Teilwert und nicht mit dem Nennwert eingelegt, selbst wenn
sie kapitalersetzend sind.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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