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Umsatzabhängige Vergütungen: Umsatzabhängige Vergütungen sind fast immer verdeckte Gewinnausschüttungen

Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sollten Sie keine umsatzabhängigen Vergütungen (z.B. Umsatztantiemen) vereinbaren. Diese führen regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), die dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen ist und bei Ihnen zur Hälfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst wird.

Das Finanzgericht Köln geht von einer solchen "schädlichen" umsatzabhängigen Vergütung selbst dann aus, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zum Festgehalt für jeden abgerechneten Beratungstag ein bestimmter Vergütungsanteil zusteht.

Eine vGA wird nur dann verneint, wenn für die umsatzabhängige Vergütung ausnahmsweise besondere Gründe vorliegen. Von einem solchen "besonderen Grund" ist allenfalls auszugehen, wenn die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre. Dies kann insbesondere in der Aufbauphase eines Unternehmens der Fall sein, in der wegen der Erwartung von lediglich geringen Gewinnen oder gar Verlusten eine gewinnabhängige Tantieme den Geschäftsführer nicht motivieren würde. In Einzelfällen kann auch eine Umsatztantieme anerkannt werden, wenn dem ausschließlich für den Vertrieb zuständigen Geschäftsführer eine am Umsatz bemessene variable Vergütung zugesagt wird. Ist der Geschäftsführer allerdings für den Gesamtbetrieb verantwortlich, ist eine Erfolgsbeteiligung nur in Form der Gewinntantieme angebracht.

Hinweis: Eine Umsatztantieme oder vergleichbare Vergütungsvereinbarung ist nur anzuerkennen, wenn sie zeitlich auf die Aufbau- oder Umbauphase (z.B. durch eine Revisionsklausel oder durch eine zeitliche Beschränkung des Anstellungsvertrags) und auch der Höhe nach begrenzt ist.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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