[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
Umsatzabhängige Vergütungen: Umsatzabhängige Vergütungen sind
fast immer verdeckte Gewinnausschüttungen
Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sollten Sie keine umsatzabhängigen
Vergütungen (z.B. Umsatztantiemen) vereinbaren. Diese führen regelmäßig zu einer
verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), die dem Einkommen der GmbH wieder
hinzuzurechnen ist und bei Ihnen zur Hälfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst wird.
Das Finanzgericht Köln geht von einer solchen "schädlichen" umsatzabhängigen Vergütung
selbst dann aus, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zum Festgehalt für
jeden abgerechneten Beratungstag ein bestimmter Vergütungsanteil zusteht.
Eine vGA wird nur dann verneint, wenn für die umsatzabhängige Vergütung ausnahmsweise
besondere Gründe vorliegen. Von einem solchen "besonderen Grund" ist allenfalls
auszugehen, wenn die mit der variablen Vergütung angestrebte Leistungssteigerung durch
eine Gewinntantieme nicht zu erreichen wäre. Dies kann insbesondere in der Aufbauphase
eines Unternehmens der Fall sein, in der wegen der Erwartung von lediglich geringen
Gewinnen oder gar Verlusten eine gewinnabhängige Tantieme den Geschäftsführer nicht
motivieren würde. In Einzelfällen kann auch eine Umsatztantieme anerkannt werden, wenn
dem ausschließlich für den Vertrieb zuständigen Geschäftsführer eine am Umsatz
bemessene variable Vergütung zugesagt wird. Ist der Geschäftsführer allerdings für den
Gesamtbetrieb verantwortlich, ist eine Erfolgsbeteiligung nur in Form der Gewinntantieme
angebracht.
Hinweis: Eine Umsatztantieme oder vergleichbare Vergütungsvereinbarung ist nur
anzuerkennen, wenn sie zeitlich auf die Aufbau- oder Umbauphase (z.B. durch eine
Revisionsklausel oder durch eine zeitliche Beschränkung des Anstellungsvertrags) und auch
der Höhe nach begrenzt ist.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]