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Nahe Angehörige: Keine Schenkungsteuer auf verdeckte
Gewinnausschüttung
Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH müssen Sie die Problematik der verdeckten
Gewinnausschüttung (vGA) nicht nur bei Vereinbarungen zwischen Ihnen und der GmbH,
sondern auch bei Vereinbarungen zwischen der GmbH und Ihren Angehörigen beachten.
Eine vGA kann ebenso vorliegen, wenn einem Angehörigen des Gesellschafters ein Vorteil
zugewendet wird, der einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. In diesem Fall
muss der Gesellschafter bei der Einkommensteuer die vGA als Einkünfte aus
Kapitalvermögen zur Hälfte versteuern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich erst kürzlich mit der Frage, ob eine vGA als
freigebige Zuwendung des Gesellschafters an den Angehörigen mit Schenkungsteuer zu
belasten sei. Der Ehemann war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, für die
seine Ehefrau als freie Mitarbeiterin tätig war. Den Vertrag mit ihr hatte er als
Geschäftsführer der GmbH abgeschlossen. Die Ehefrau erhielt für ihre Mitarbeit überhöhte
Vergütungen. Diese wurden, soweit sie unangemessen waren, bei der Einkommensteuer
des Ehemanns und bei der Körperschaftsteuer als vGA der GmbH an den Ehemann
behandelt.
Der BFH hat eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des Ehemanns an seine Ehefrau
erfreulicherweise verneint. Es fehle an der für eine freigebige Zuwendung erforderlichen
Vermögensverschiebung zwischen dem Ehemann und der Ehefrau. Zwar werde
ertragsteuerrechtlich die vGA so beurteilt, als hätte der Gesellschafter den in der vGA
liegenden Vorteil erhalten und an die nahestehende Person weitergegeben. Doch könne
diese auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Form einer Fiktion beruhende
ertragsteuerrechtliche Beurteilung nicht auf die Schenkungsteuer übertragen werden.
Vorsicht: Der BFH neigt dazu, eine Schenkung der GmbH an die Ehefrau anzunehmen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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