Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Haftung des Geschäftsführers: Welche Arten der Pflichtverletzung können angelastet werden?

Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie deren gesetzlicher Vertreter. Sie haben insbesondere die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die fälligen Steuern auch gezahlt werden. Sollten Sie diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, werden Sie bei einem Steuerschaden zu Lasten des Fiskus in Haftung genommen.

Das Finanzgericht München hat diesbezüglich entschieden, dass Sie einen Erfüllungsgehilfen gewissenhaft auszuwählen sowie die ihm übertragenden Arbeiten laufend und sorgfältig zu überwachen haben. Sie müssen sich als Geschäftsführer so eingehend über den Geschäftsgang unterrichten, dass Sie unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen können und Ihnen ein Fehlverhalten des Beauftragten rechtzeitig erkennbar wird.

Im Streitfall räumte der Geschäftsführer selbst ein, dass er sich von Anfang an nicht um die Gesellschaft und damit auch nicht um deren Erfüllung der steuerlichen Pflichten gekümmert hatte. So hatte er die eventuelle Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten durch seinen Erfüllungsgehilfen zumindest billigend in Kauf genommen. Er hatte damit zugleich die ihm gesetzlich auferlegten steuerlichen Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt und wurde für den entstandenen Steuerschaden in Haftung genommen.

Hinweis: Die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus seiner "bloßen" Bestellung zum Geschäftsführer, ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt wird.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben