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Haftung des Geschäftsführers: Welche Arten der Pflichtverletzung
können angelastet werden?
Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie deren gesetzlicher Vertreter. Sie haben
insbesondere die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die
fälligen Steuern auch gezahlt werden. Sollten Sie diese Pflichten vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzen, werden Sie bei einem Steuerschaden zu Lasten des Fiskus in Haftung
genommen.
Das Finanzgericht München hat diesbezüglich entschieden, dass Sie einen
Erfüllungsgehilfen gewissenhaft auszuwählen sowie die ihm übertragenden Arbeiten laufend
und sorgfältig zu überwachen haben. Sie müssen sich als Geschäftsführer so eingehend
über den Geschäftsgang unterrichten, dass Sie unter normalen Umständen mit der
ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen können und Ihnen ein Fehlverhalten
des Beauftragten rechtzeitig erkennbar wird.
Im Streitfall räumte der Geschäftsführer selbst ein, dass er sich von Anfang an nicht um die
Gesellschaft und damit auch nicht um deren Erfüllung der steuerlichen Pflichten gekümmert
hatte. So hatte er die eventuelle Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten durch seinen
Erfüllungsgehilfen zumindest billigend in Kauf genommen. Er hatte damit zugleich die ihm
gesetzlich auferlegten steuerlichen Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt und wurde
für den entstandenen Steuerschaden in Haftung genommen.
Hinweis: Die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen
Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus seiner "bloßen" Bestellung zum Geschäftsführer,
ohne Rücksicht darauf, ob sie auch tatsächlich ausgeübt wird.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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