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Fahrtenbuch: Ärzte genießen beim Fahrtenbuch keine Privilegien
Die vom Arzt den einzelnen Patienten gegenüber zu wahrende Verschwiegenheitspflicht
zwingt nicht dazu, die Maßstäbe bei der Fahrtenbuchführung herabzusetzen. Nach einem
aktuellen Urteil gelten dieselben Grundsätze wie bei anderen Berufstätigen und nur die
allgemeinen Erleichterungen für Vielfahrer. So reichen bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch
höchstens dann aus, wenn sich der aufgesuchte Patient oder Geschäftspartner hieraus
entweder zweifelsfrei ergibt oder sich dessen Name einfach unter Zuhilfenahme von
Unterlagen ermitteln lässt. Im zugrundeliegenden Fall berechnete eine Freiberuflerin die auf
ihre betriebsärztliche Tätigkeit entfallenden Fahrten laut Fahrtenbuch mit 96,5 %. Das
Finanzamt setzte jedoch die Privatnutzung mit monatlich 1 % vom Bruttolistenpreis des
Autos an, weil die Namen der aufgesuchten Patienten nicht separat vermerkt waren. Notiert
wurde als Reisezweck lediglich Untersuchung oder Hausbesuch.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss aber den Privatanteil an der Gesamtfahrleistung
mit ausreichender Gewähr zur Vollständigkeit und Richtigkeit nachweisen. Dazu gehört
insbesondere, dass Sie zu betrieblichen Strecken grundsätzlich den jeweils aufgesuchten
Patienten oder Geschäftspartner sowie den Gesamtkilometerstand nach jeder Fahrt zeitnah
vermerken. Bloße Ortsangaben reichen nur in eindeutiger Verbindung mit anderen
Unterlagen. Daher wird ein Fahrtenbuch eines Freiberuflers nicht ordnungsgemäß geführt,
wenn die einzelnen betrieblichen Anlässe nicht mit dem Namen oder der Adresse von
Patient oder Geschäftspartner angegeben sind.
Zwar unterliegen die Heilberufe Verschwiegenheitspflichten. Jedoch werden durch die
Angabe von Namen oder Anschrift noch keine schützenswerten Interessen berührt, so die
Finanzrichter. Die Finanzverwaltung gewährt zwar auch Ärzten berufsspezifisch bedingte
Entlastungen. Diese betreffen aber lediglich Erleichterungen, die generell für alle beruflichen
Vielfahrer wie etwa Handelsvertreter gelten. Hierbei wird aber ausdrücklich das Notieren des
jeweiligen Tätigkeitsorts gefordert.
Hinweis: Für Patientenbesuche ist zumindest die Angabe der Straße erforderlich. Alternativ
möglich wäre auch die Angabe einer Patientennummer.
Sofern sie als Arzt dem Fiskus die überwiegend betriebliche Nutzung Ihres Pkw nachweisen
wollen, können Sie hierüber zum pauschalen Listenpreisansatz gelangen. Der ist meistens
ungünstiger, aber in jedem Fall mit weniger Arbeit verbunden. Für diesen Nachweis müssen
Sie die strengen Kriterien des Fahrtenbuchs nicht erfüllen. So gilt z.B. die Voraussetzung bei
berufsbedingten typischen Reisetätigkeiten als Landarzt als erfüllt.
Information für: | Freiberufler, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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