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Firmenwagen: Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Steht Ihnen als Arbeitnehmer auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte ein Firmenwagen zur Verfügung, ist der sich hieraus ergebende geldwerte
Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Er wird entweder nach der
Bruttolistenpreisregelung (monatlich 1 % für die Privatfahrten und 0,03 % pro
Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) oder nach der
sogenannten Fahrtenbuchmethode (Ansatz der anteiligen Kosten) ermittelt.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat nunmehr mit einem vorläufig nicht rechtskräftigen
Urteil entschieden, dass selbst bei einer Firmenwagengestellung wegen des ganz
überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers in besonderen Fällen vom
Ansatz eines geldwerten Vorteils abgesehen werden kann.
Dem angestellten Kläger stand im Streitfall während seiner Rufbereitschaft alle acht
Wochen ein Sonderfahrzeug mit Blaulicht, Martinshorn, Sprech- und Mobilfunk zur
Verfügung, mit dem er bei einer Alarmierung den leitenden Notarzt abholte und mit ihm
gemeinsam zur Einsatzstelle fuhr. Nach den Dienstplänen musste der Kläger das Fahrzeug
zu jedem beruflichen oder privaten Ziel mitnehmen. Er gab selbst an, mit dem Fahrzeug im
Streitjahr insgesamt 1.378 km privat gefahren zu sein. Nach Meinung des Gerichts überließ
der Arbeitgeber dem Kläger das Einsatzfahrzeug während der einwöchigen
Rufbereitschaften auch für private Fahrten ausschließlich deshalb, um die bestmögliche
Einsatzfähigkeit der örtlichen Einsatzleitung und damit die Erledigung der Aufgaben des
Landkreises (= Arbeitgeber) zu gewährleisten. Die äußere Erscheinung des
Einsatzfahrzeugs, seine Ausrüstung und die damit notwendig verbundenen besonderen
Vorkehrungen zum Schutz gegen Beschädigung und Diebstahl machten eine Verwendung
bei privaten Fahrten eher lästig als angenehm. Der einzig messbare Vorteil, den der Kläger
bei der Nutzung des Einsatzfahrzeugs bei privaten Fahrten erlangt habe, sei die Ersparnis
von Benzinkosten, die ihm ansonsten bei diesen Fahrten bei Benutzung des eigenen Pkw
entstanden wären. Weitere Vorteile, etwa eine längere Nutzungsdauer des eigenen
Fahrzeugs oder geringere Reparaturkosten, waren angesichts der geringen Nutzung des
Einsatzfahrzeugs zu privaten Zwecken und der lediglich einwöchigen Nutzung in einem
achtwöchigen Turnus nicht feststellbar. Die Richter vernachlässigten daher den geringen
Vorteil des Klägers aus der privaten Nutzung des Einsatzfahrzeugs wegen des ganz
überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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