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Firmenwagen: Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

Steht Ihnen als Arbeitnehmer auch für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Firmenwagen zur Verfügung, ist der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Er wird entweder nach der Bruttolistenpreisregelung (monatlich 1 % für die Privatfahrten und 0,03 % pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) oder nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode (Ansatz der anteiligen Kosten) ermittelt.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat nunmehr mit einem vorläufig nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass selbst bei einer Firmenwagengestellung wegen des ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers in besonderen Fällen vom Ansatz eines geldwerten Vorteils abgesehen werden kann.

Dem angestellten Kläger stand im Streitfall während seiner Rufbereitschaft alle acht Wochen ein Sonderfahrzeug mit Blaulicht, Martinshorn, Sprech- und Mobilfunk zur Verfügung, mit dem er bei einer Alarmierung den leitenden Notarzt abholte und mit ihm gemeinsam zur Einsatzstelle fuhr. Nach den Dienstplänen musste der Kläger das Fahrzeug zu jedem beruflichen oder privaten Ziel mitnehmen. Er gab selbst an, mit dem Fahrzeug im Streitjahr insgesamt 1.378 km privat gefahren zu sein. Nach Meinung des Gerichts überließ der Arbeitgeber dem Kläger das Einsatzfahrzeug während der einwöchigen Rufbereitschaften auch für private Fahrten ausschließlich deshalb, um die bestmögliche Einsatzfähigkeit der örtlichen Einsatzleitung und damit die Erledigung der Aufgaben des Landkreises (= Arbeitgeber) zu gewährleisten. Die äußere Erscheinung des Einsatzfahrzeugs, seine Ausrüstung und die damit notwendig verbundenen besonderen Vorkehrungen zum Schutz gegen Beschädigung und Diebstahl machten eine Verwendung bei privaten Fahrten eher lästig als angenehm. Der einzig messbare Vorteil, den der Kläger bei der Nutzung des Einsatzfahrzeugs bei privaten Fahrten erlangt habe, sei die Ersparnis von Benzinkosten, die ihm ansonsten bei diesen Fahrten bei Benutzung des eigenen Pkw entstanden wären. Weitere Vorteile, etwa eine längere Nutzungsdauer des eigenen Fahrzeugs oder geringere Reparaturkosten, waren angesichts der geringen Nutzung des Einsatzfahrzeugs zu privaten Zwecken und der lediglich einwöchigen Nutzung in einem achtwöchigen Turnus nicht feststellbar. Die Richter vernachlässigten daher den geringen Vorteil des Klägers aus der privaten Nutzung des Einsatzfahrzeugs wegen des ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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