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Firmenwagengestellung: Nicht immer geldwerter Vorteil für
Arbeitnehmer
Wenn Sie Ihren Außendienstmitarbeitern einen Firmenwagen überlassen, stellt sich die
Frage, ob Sie für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte einen
geldwerten Vorteil versteuern müssen, der nach der 0,03%-Bruttolistenpreisregelung oder
nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln ist.
Dass das nicht immer der Fall ist, hat jetzt erfreulicherweise das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Von einem Lohnzufluss sei nicht auszugehen, wenn für den
Arbeitnehmer keine Möglichkeit bestehe, auf die Vorteilsgewährung zu verzichten, und das
eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Fahrzeuggestellung deutlich überwiege.
In dem besonders gelagerten Streitfall sparte der Arbeitgeber durch die gewählte
Handhabung ganz erhebliche Kosten, weil sich die Nettoarbeitszeit der Monteure effektiv
erhöhte. Denn deren Arbeitszeit begann bei dem von der Klägerin gewählten Modell erst mit
Erreichen der Baustelle (im Streitfall = regelmäßige Arbeitsstätte) und nicht bereits mit der
Ankunft auf dem Firmengelände zur Entgegennahme der Fahrzeuge. Dementsprechend
endete die Arbeitszeit schon mit dem Verlassen der Baustelle und nicht erst mit dem
Erreichen des Firmengeländes. Das Abstellen der Fahrzeuge auf dem Firmengelände der
Klägerin hätte zudem hohe Kosten durch die Schaffung von Parkplätzen für ca. 1.200
Fahrzeuge und die Organisation der Fahrzeugherausgabe zu Betriebsbeginn und der
Rücknahme am Ende des Arbeitstages bedingt. Die Fahrzeugüberlassung in der gewählten
Form verschaffte der Klägerin somit erhebliche betriebswirtschaftliche Vorteile, die die
ersparten Aufwendungen der Monteure bei weitem überwogen.
Hinweis: Unstreitig mussten die Monteure aber für die Privatnutzung der Fahrzeuge einen
geldwerten Vorteil versteuern, der nach der 1%-Bruttolistenpreisregelung oder der
sogenannten Fahrtenbuchmethode (lückenlose Aufzeichnungen und Gesamtkosten) zu
ermitteln war.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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