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Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Wie lange ist von einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit auszugehen?

Wenn Sie als Arbeitgeber Mitarbeiter im Außendienst beschäftigen, können Sie diesen die "Spesen" nach Reisekostengrundsätzen steuerfrei erstatten. Das Reisekostenrecht hat sich zum 01.01.2008 grundlegend geändert und vielleicht stellen Sie sich die Frage, wie lange Sie diese Spesen steuerfrei auszahlen dürfen.

Eine zu Reisekosten führende Auswärtstätigkeit liegt nur vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist. Die Finanzverwaltung hat jetzt erstmals eine zeitliche Grenze zum Merkmal "vorübergehend" genannt.

Bei einem Monteur ohne regelmäßige Arbeitsstätte, der an einem Ort einen fest umrissenen Arbeitsauftrag ausführt, können Sie davon ausgehen, dass diese Tätigkeit vorübergehend ausgeübt wird, wenn sie sich über einen Zeitraum von nicht mehr als 18 Monaten erstreckt. In gleichgelagerten Fällen - auch anderer Branchen - ist entsprechend zu verfahren. Die Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte können folglich für den gesamten Zeitraum von 18 Monaten in tatsächlicher Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.

Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz bzw. den Werbungskostenabzug der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen ist aber nach wie vor die Dreimonatsfrist zu beachten.

Hinweis: Da weder das Einkommensteuergesetz noch die Lohnsteuer-Richtlinie eine zeitliche Definition des Begriffs "vorübergehend" enthalten, handelt es sich unseres Erachtens bei der Frist von 18 Monaten um eine Nichtbeanstandungsregelung und keinesfalls um eine zeitliche Obergrenze.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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