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Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Wie lange ist von einer
vorübergehenden Auswärtstätigkeit auszugehen?
Wenn Sie als Arbeitgeber Mitarbeiter im Außendienst beschäftigen, können Sie diesen die
"Spesen" nach Reisekostengrundsätzen steuerfrei erstatten. Das Reisekostenrecht hat sich
zum 01.01.2008 grundlegend geändert und vielleicht stellen Sie sich die Frage, wie lange
Sie diese Spesen steuerfrei auszahlen dürfen.
Eine zu Reisekosten führende Auswärtstätigkeit liegt nur vor, wenn ein Arbeitnehmer
vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig
ist. Die Finanzverwaltung hat jetzt erstmals eine zeitliche Grenze zum Merkmal
"vorübergehend" genannt.
Bei einem Monteur ohne regelmäßige Arbeitsstätte, der an einem Ort einen fest umrissenen
Arbeitsauftrag ausführt, können Sie davon ausgehen, dass diese Tätigkeit vorübergehend
ausgeübt wird, wenn sie sich über einen Zeitraum von nicht mehr als 18 Monaten erstreckt.
In gleichgelagerten Fällen - auch anderer Branchen - ist entsprechend zu verfahren. Die
Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte können folglich für den gesamten Zeitraum von 18 Monaten
in tatsächlicher Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bzw. vom Arbeitnehmer als
Werbungskosten abgezogen werden.
Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz bzw. den Werbungskostenabzug der Pauschbeträge
für Verpflegungsmehraufwendungen ist aber nach wie vor die Dreimonatsfrist zu beachten.
Hinweis: Da weder das Einkommensteuergesetz noch die Lohnsteuer-Richtlinie eine
zeitliche Definition des Begriffs "vorübergehend" enthalten, handelt es sich unseres
Erachtens bei der Frist von 18 Monaten um eine Nichtbeanstandungsregelung und
keinesfalls um eine zeitliche Obergrenze.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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