Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Werbungskosten: Beruflicher Sprachkurs im Ausland abzugsfähig?

Die Aufwendungen zum Erlernen einer Fremdsprache können Sie als Arbeitnehmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit Ihrer Berufstätigkeit besteht. Das gilt auch dann, wenn der Sprachkurs in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz durchgeführt worden ist. Die in solch einem Fall neben den reinen Kursgebühren entstehenden Reisekosten können allerdings nur dann abgezogen werden, wenn die Verfolgung privater Interessen (Erholung, Bildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) von untergeordneter Bedeutung ist.

Diese Grundsätze hat das Finanzgericht Hessen bestätigt. Das Gericht lehnte allerdings im Streitfall sowohl den Werbungskostenabzug für die Kursgebühren als auch für die Reisekosten ab. Der Kläger hatte nicht den Nachweis erbracht, dass die Teilnahme an einem Sprachkurs bei seinem neuen Arbeitgeber Einstellungsvoraussetzung war. Aus dem Zeitplan der Veranstaltungen ergab sich darüber hinaus, dass dem Kläger neben dem Wochenende genügend Freiraum für private Aktivitäten verblieb. Zudem fanden die Veranstaltungen zu einer klimatisch angenehmen Jahreszeit in einem auch touristisch interessanten Teil Englands statt. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Information für: alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben