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Werbungskosten: Beruflicher Sprachkurs im Ausland abzugsfähig?
Die Aufwendungen zum Erlernen einer Fremdsprache können Sie als Arbeitnehmer als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, wenn ein
konkreter und enger Zusammenhang mit Ihrer Berufstätigkeit besteht. Das gilt auch dann,
wenn der Sprachkurs in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR (Island,
Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz durchgeführt worden ist. Die in solch einem Fall
neben den reinen Kursgebühren entstehenden Reisekosten können allerdings nur dann
abgezogen werden, wenn die Verfolgung privater Interessen (Erholung, Bildung,
Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) von untergeordneter Bedeutung ist.
Diese Grundsätze hat das Finanzgericht Hessen bestätigt. Das Gericht lehnte allerdings im
Streitfall sowohl den Werbungskostenabzug für die Kursgebühren als auch für die
Reisekosten ab. Der Kläger hatte nicht den Nachweis erbracht, dass die Teilnahme an
einem Sprachkurs bei seinem neuen Arbeitgeber Einstellungsvoraussetzung war. Aus dem
Zeitplan der Veranstaltungen ergab sich darüber hinaus, dass dem Kläger neben dem
Wochenende genügend Freiraum für private Aktivitäten verblieb. Zudem fanden die
Veranstaltungen zu einer klimatisch angenehmen Jahreszeit in einem auch touristisch
interessanten Teil Englands statt. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof
eingelegt.
Information für: | alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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