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Werbungskosten: Vermietungsabsicht bei einer leerstehenden Wohnung

Können Sie als Eigentümer einer leerstehenden Wohnung die Ihnen entstehenden Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen? Die Finanzverwaltung erkennt Ihre Aufwendungen in solch einem Fall nur dann als Werbungskosten an, wenn Sie Ihre Vermietungsabsicht eindeutig nachweisen können.

Bei einer seit ihrer Fertigstellung leerstehenden Wohnung lehnte das Finanzgericht Hamburg einen Abzug der entstandenen Aufwendungen (Schuldzinsen und Absetzung für Abnutzung) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab, da keine Vermietungsabsicht bestand. Trotz des jahrelangen Leerstands hatte der Eigentümer weder einen Makler beauftragt noch versucht, die Wohnungsverwaltung zu beauftragen. Selbst Kosten für Anzeigen waren in den Streitjahren nicht entstanden. Erst sieben Jahre nach Fertigstellung beauftragte er die nunmehr zuständige Wohnungsverwaltung mit der Vermietung der Wohnung, was auch zwei Monate später erfolgreich war. Die Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Angaben ein- bis zweimal im Jahr im Ort Zettel mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Anmietung der Wohnung an Bäumen aufgehängt hatte, genügte den Richtern nicht.

Hinweis: Von einer Vermietungsabsicht kann nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil in der Region bzw. in der Wohnungsanlage ein erheblicher Leerstand an Wohnungen bestanden hat.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2008)

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