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Werbungskosten: Vermietungsabsicht bei einer leerstehenden Wohnung
Können Sie als Eigentümer einer leerstehenden Wohnung die Ihnen entstehenden Kosten
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen? Die
Finanzverwaltung erkennt Ihre Aufwendungen in solch einem Fall nur dann als
Werbungskosten an, wenn Sie Ihre Vermietungsabsicht eindeutig nachweisen können.
Bei einer seit ihrer Fertigstellung leerstehenden Wohnung lehnte das Finanzgericht
Hamburg einen Abzug der entstandenen Aufwendungen (Schuldzinsen und Absetzung für
Abnutzung) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab,
da keine Vermietungsabsicht bestand. Trotz des jahrelangen Leerstands hatte der
Eigentümer weder einen Makler beauftragt noch versucht, die Wohnungsverwaltung zu
beauftragen. Selbst Kosten für Anzeigen waren in den Streitjahren nicht entstanden. Erst
sieben Jahre nach Fertigstellung beauftragte er die nunmehr zuständige
Wohnungsverwaltung mit der Vermietung der Wohnung, was auch zwei Monate später
erfolgreich war. Die Tatsache, dass der Kläger nach eigenen Angaben ein- bis zweimal im
Jahr im Ort Zettel mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Anmietung der Wohnung an
Bäumen aufgehängt hatte, genügte den Richtern nicht.
Hinweis: Von einer Vermietungsabsicht kann nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil
in der Region bzw. in der Wohnungsanlage ein erheblicher Leerstand an Wohnungen
bestanden hat.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 05/2008)
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