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Kindergeld: BAföG und Wohngeld sind Einkünfte

Als Eltern volljähriger Kinder, die jedoch unter 25 Jahren sind, haben Sie unter anderem dann einen Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn sich das Kind z.B. noch in Berufsausbildung befindet und seine eigenen Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Oft hat gerade die Frage, welche Einnahmen zu den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gehören, die Finanzgerichte beschäftigt. So wurde erst kürzlich durch das Finanzgericht Bremen entschieden, dass hierzu auch BAföG-Zuschussleistungen sowie Wohngeld gehören.

Obwohl im Streitfall das volljährige und kindergeldrechtlich noch zu berücksichtigende Kind gegenüber seinem vermögens- und einkunftslosen Ehepartner unterhaltspflichtig war, minderten diese Unterhaltsleistungen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht. Für die Eltern war diese Entscheidung der Richter von außerordentlicher Konsequenz: Sie verloren den Anspruch auf Kindergeld, weil der Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR überschritten wurde.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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