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Kindergeld: BAföG und Wohngeld sind Einkünfte
Als Eltern volljähriger Kinder, die jedoch unter 25 Jahren sind, haben Sie unter anderem
dann einen Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen,
wenn sich das Kind z.B. noch in Berufsausbildung befindet und seine eigenen Einkünfte und
Bezüge den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht übersteigen. Oft hat gerade die Frage,
welche Einnahmen zu den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gehören, die
Finanzgerichte beschäftigt. So wurde erst kürzlich durch das Finanzgericht Bremen
entschieden, dass hierzu auch BAföG-Zuschussleistungen sowie Wohngeld gehören.
Obwohl im Streitfall das volljährige und kindergeldrechtlich noch zu berücksichtigende Kind
gegenüber seinem vermögens- und einkunftslosen Ehepartner unterhaltspflichtig war,
minderten diese Unterhaltsleistungen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht.
Für die Eltern war diese Entscheidung der Richter von außerordentlicher Konsequenz: Sie
verloren den Anspruch auf Kindergeld, weil der Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR
überschritten wurde.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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