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Häusliches Arbeitszimmer: Arbeitszimmer eines Forstbeamten ab 2007 nicht abziehbar

Ab dem Jahr 2007 können Sie die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn es der Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Lediglich Ihre Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie etwa für ein Bücherregal, einen Schreibtisch oder PC, Drucker usw., wirken sich - gegebenenfalls über die Abschreibung - in jedem Fall steuermindernd aus.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Forstbeamter die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 nicht mehr als Werbungskosten abziehen kann, weil der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit eindeutig außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt. Weder die dienstvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, bestimmte berufliche Tätigkeiten zu Hause zu erledigen, noch die Tatsache, dass ihm für diese Bürotätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, würden zu einem anderen Ergebnis führen.

Überraschend deutlich lehnen die Richter verfassungsrechtliche Zweifel an der Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab. Da die Abgrenzung der Erwerbs- von der Privatsphäre bei häuslichen Arbeitszimmern nicht nachgewiesen werden kann, war es nach ihrer Meinung gerechtfertigt, den Werbungskostenabzug vollständig abzulehnen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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