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Häusliches Arbeitszimmer: Arbeitszimmer eines Forstbeamten ab 2007
nicht abziehbar
Ab dem Jahr 2007 können Sie die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch
dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn es der Mittelpunkt Ihrer
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Lediglich Ihre Aufwendungen für
Arbeitsmittel, wie etwa für ein Bücherregal, einen Schreibtisch oder PC, Drucker usw.,
wirken sich - gegebenenfalls über die Abschreibung - in jedem Fall steuermindernd aus.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Forstbeamter die Kosten
für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 nicht mehr als Werbungskosten abziehen kann,
weil der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit eindeutig außerhalb des häuslichen
Arbeitszimmers liegt. Weder die dienstvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers,
bestimmte berufliche Tätigkeiten zu Hause zu erledigen, noch die Tatsache, dass ihm für
diese Bürotätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, würden zu einem
anderen Ergebnis führen.
Überraschend deutlich lehnen die Richter verfassungsrechtliche Zweifel an der
Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab. Da die
Abgrenzung der Erwerbs- von der Privatsphäre bei häuslichen Arbeitszimmern nicht
nachgewiesen werden kann, war es nach ihrer Meinung gerechtfertigt, den
Werbungskostenabzug vollständig abzulehnen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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