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Schenkungsteuer: Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung
Mit Blick auf eine mögliche Unternehmensnachfolge werden Kinder häufig im Wege einer
unentgeltlichen Beteiligung ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten an das Unternehmen
herangeführt. Dabei sollte aus steuerlicher Sicht und ungeachtet der geplanten Reform die
Schenkungsteuer mit in die Beurteilung einbezogen werden. Diesbezüglich hat der
Bundesfinanzhof (BFH) eine interessante Alternative aufgezeigt, die nicht unmittelbar zu
einem schenkungsteuerpflichtigen Vorgang führt. Er hat entschieden, dass mit der
schenkweise eingeräumten Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die
Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, noch kein
schenkungsteuerpflichtiger Vermögensgegenstand zugewendet wird.
Ein Vater hatte seinem Sohn Unterbeteiligungen an seinen Kommandit- und GmbH-Geschäftsanteilen geschenkt. Der Schenkungsvertrag sah vor, dass der Vater auch künftig
die Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte bei diesen Gesellschaften nach
eigenem Ermessen ausüben sollte. In diesem Fall liegt laut BFH kein schenkungsteuerbarer
Vorgang vor: Denn der Sohn konnte aufgrund des Schenkungsvertrags weder rechtlich noch
tatsächlich frei über die ihm zugewendeten Unterbeteiligungen verfügen. Die durch den
Schenkungsvertrag begründete Innengesellschaft verfüge über kein Vermögen, das dem
Sohn und seinem Vater gemeinsam zustehe. Demnach unterliegen die Gewinne und Erlöse
aus der Unterbeteiligung erst dann der Schenkungsteuer, wenn der Sohn diese auch
tatsächlich bezieht.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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