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Schenkungsteuer: Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung

Mit Blick auf eine mögliche Unternehmensnachfolge werden Kinder häufig im Wege einer unentgeltlichen Beteiligung ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten an das Unternehmen herangeführt. Dabei sollte aus steuerlicher Sicht und ungeachtet der geplanten Reform die Schenkungsteuer mit in die Beurteilung einbezogen werden. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine interessante Alternative aufgezeigt, die nicht unmittelbar zu einem schenkungsteuerpflichtigen Vorgang führt. Er hat entschieden, dass mit der schenkweise eingeräumten Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die Voraussetzungen einer atypischen Unterbeteiligung erfüllt, noch kein schenkungsteuerpflichtiger Vermögensgegenstand zugewendet wird.

Ein Vater hatte seinem Sohn Unterbeteiligungen an seinen Kommandit- und GmbH-Geschäftsanteilen geschenkt. Der Schenkungsvertrag sah vor, dass der Vater auch künftig die Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte bei diesen Gesellschaften nach eigenem Ermessen ausüben sollte. In diesem Fall liegt laut BFH kein schenkungsteuerbarer Vorgang vor: Denn der Sohn konnte aufgrund des Schenkungsvertrags weder rechtlich noch tatsächlich frei über die ihm zugewendeten Unterbeteiligungen verfügen. Die durch den Schenkungsvertrag begründete Innengesellschaft verfüge über kein Vermögen, das dem Sohn und seinem Vater gemeinsam zustehe. Demnach unterliegen die Gewinne und Erlöse aus der Unterbeteiligung erst dann der Schenkungsteuer, wenn der Sohn diese auch tatsächlich bezieht.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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