Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Werbungskosten - Darlehensverlust des Arbeitnehmers

Als Arbeitnehmer können Sie alle Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt Ihres Bruttoarbeitslohns als Werbungskosten abziehen, auch den Verlust einer Darlehensforderung gegenüber Ihrem Arbeitgeber, sofern Sie das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen haben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie als Arbeitnehmer durch die Darlehensgewährung nahezu ausschließlich Ihren bestehenden Arbeitsplatz sichern oder einen höherwertigen erreichen möchten. Ein Werbungskostenabzug ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht allein deshalb ausgeschlossen, wenn Sie das Darlehen nicht dem Arbeitgeber (im Streitfall: der GmbH), sondern dem Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich gewährt haben. Allerdings kommt es in diesen Fällen entscheidend auf den konkreten Verwendungszweck des Darlehens an. Sind die Darlehensmittel nämlich dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur freien Verfügung überlassen worden, scheidet ein Werbungskostenabzug aus.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben