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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Werbungskosten -
Darlehensverlust des Arbeitnehmers
Als Arbeitnehmer können Sie alle Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zum
Erhalt Ihres Bruttoarbeitslohns als Werbungskosten abziehen, auch den Verlust einer
Darlehensforderung gegenüber Ihrem Arbeitgeber, sofern Sie das Risiko des
Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen haben. Das ist
beispielsweise dann der Fall, wenn Sie als Arbeitnehmer durch die Darlehensgewährung
nahezu ausschließlich Ihren bestehenden Arbeitsplatz sichern oder einen höherwertigen
erreichen möchten. Ein Werbungskostenabzug ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht
allein deshalb ausgeschlossen, wenn Sie das Darlehen nicht dem Arbeitgeber (im Streitfall:
der GmbH), sondern dem Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich gewährt haben.
Allerdings kommt es in diesen Fällen entscheidend auf den konkreten Verwendungszweck
des Darlehens an. Sind die Darlehensmittel nämlich dem Gesellschafter-Geschäftsführer
zur freien Verfügung überlassen worden, scheidet ein Werbungskostenabzug aus.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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