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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Die liebe Last mit dem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch

Haben auch Sie sich dazu entschieden, den privaten Nutzungsanteil des betrieblichen Pkw durch ein minutiös geführtes Fahrtenbuch zu belegen? Die formellen Anforderungen sind sehr hoch und des Öfteren haben sich Finanzgerichte mit diesem Thema beschäftigt - leider auch immer wieder zuungunsten der klagenden Steuerzahler.

So erkennt das Finanzgericht Nürnberg (FG) die Aufzeichnungen nicht an, wenn die Fahrten tagsüber vorerst auf einen Zettel notiert werden, die (Zwischen-)Erfassung der Daten abends in einer Excel-Tabelle in einem Laptop erfolgt und erst am Wochenende die - endgültige - Dateneingabe in ein elektronisches Fahrtenbuch, das auf einem anderen Rechner abgelegt ist, vorgenommen wird. Daraus folgt unmissverständlich, dass neben dem Fahrtenbuch in jedem Fall auch Ihre handschriftlichen Ursprungsaufzeichnungen aufbewahrt werden sollten, damit Sie eine hohe oder nahezu ausschließlich berufliche Nutzung des Fahrzeugs nachweisen können. Im Ernstfall können Sie dann hierauf zurückgreifen.

Die Entscheidung des FG weist nochmals auf folgende Voraussetzungen hin. Bitte beachten Sie, dass

  • Ihre Aufzeichnungen zeitnah und ausreichend manipulationssicher erfolgen sollen (nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen sein) und
  • den ausschließlich beruflichen Anlass eindeutig bezeichnen sollen. Die Angaben "Fahrt zur Post" oder "Fahrt zur Bank" oder "Fahrt zum Computerfachhandel" sind hier nicht ausreichend.
Information für: Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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