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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch: Die liebe Last mit dem
ordnungsgemäßen Fahrtenbuch
Haben auch Sie sich dazu entschieden, den privaten Nutzungsanteil des betrieblichen Pkw
durch ein minutiös geführtes Fahrtenbuch zu belegen? Die formellen Anforderungen sind
sehr hoch und des Öfteren haben sich Finanzgerichte mit diesem Thema beschäftigt - leider
auch immer wieder zuungunsten der klagenden Steuerzahler.
So erkennt das Finanzgericht Nürnberg (FG) die Aufzeichnungen nicht an, wenn die Fahrten
tagsüber vorerst auf einen Zettel notiert werden, die (Zwischen-)Erfassung der Daten
abends in einer Excel-Tabelle in einem Laptop erfolgt und erst am Wochenende die -
endgültige - Dateneingabe in ein elektronisches Fahrtenbuch, das auf einem anderen
Rechner abgelegt ist, vorgenommen wird. Daraus folgt unmissverständlich, dass neben dem
Fahrtenbuch in jedem Fall auch Ihre handschriftlichen Ursprungsaufzeichnungen
aufbewahrt werden sollten, damit Sie eine hohe oder nahezu ausschließlich berufliche
Nutzung des Fahrzeugs nachweisen können. Im Ernstfall können Sie dann hierauf
zurückgreifen.
Die Entscheidung des FG weist nochmals auf folgende Voraussetzungen hin. Bitte beachten
Sie, dass
- Ihre
Aufzeichnungen
zeitnah
und
ausreichend
manipulationssicher
erfolgen
sollen
(nachträgliche
Änderungen
müssen
ausgeschlossen
sein) und
- den
ausschließlich
beruflichen Anlass
eindeutig
bezeichnen sollen.
Die
Angaben
"Fahrt zur
Post" oder
"Fahrt zur
Bank"
oder
"Fahrt
zum
Computerfachhandel" sind
hier nicht
ausreichend.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler, GmbH-Gesellschafter/-GF, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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