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Firmenwagen: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!
Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen überlassen, stellt sich
die Frage, ob Sie per se für die Privatfahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte einen geldwerten Vorteil nach der 1%/0,03%-Bruttolistenpreisregelung
versteuern müssen. Oder können Sie diese pauschale Besteuerung auch vermeiden? Und
was müssen Sie dann tun?
Ein neues Urteil des Finanzgerichts Hessen zeigt, dass die Lösung nicht einfach darin liegt,
den Beschäftigten die private Pkw-Nutzung zu verbieten. Ein Verbot reicht nicht aus! Ist
nämlich eine private Mitbenutzung der Fahrzeuge möglich, gehen die Richter grundsätzlich
davon aus, dass die Firmenwagen auch tatsächlich privat genutzt werden (sogenannter
Anscheinsbeweis). Dies gilt selbst dann, wenn Sie zwar formal, z.B. durch einen Vertrag,
das private Nutzungsverbot mit Ihren Arbeitnehmern vereinbaren, es aber in keiner Weise
kontrollieren oder überwachen und keine besonderen Gründe vorliegen, die die private
Nutzung ausschließen. Konsequenz:
- Sie
müssen
also als
Arbeitgeber
kontrollieren, ob das
Nutzungsverbot
auch
tatsächlich
eingehalten wird.
Dies
können
Sie z.B.,
indem Sie
Ihre
Beschäftigen
auffordern, ein
lückenloses
Fahrtenbuch zu
führen.
- Zudem
können
Sie die
pauschale
Besteuerung
vermeiden, wenn
Sie
nachweisen, dass
eine
private
Nutzung
des
Firmenwagens so
gut wie
ausgeschlossen ist;
z.B. wenn
der
Arbeitnehmer das
Fahrzeug
nach
seiner
Arbeitszeit
und am
Wochenende auf
dem
Betriebsgelände
abstellt
und den
Schlüssel
nachweislich abgibt.
Wichtig: Wer zahlt eigentlich in solchen Fällen die bei der Außenprüfung nacherhobene
Lohnsteuer? Arbeitgeber und -nehmer sind Gesamtschuldner der zu wenig einbehaltenen
Lohnsteuer. Im Steuerrecht ist der Arbeitgeber "Haftungsschuldner" und der Arbeitnehmer
"Steuerschuldner". Als Arbeitgeber sind Sie als Haftungsschuldner gegenüber dem
Arbeitnehmer nur nachrangig, also "als Zweiter", in Anspruch zu nehmen, wenn der Fiskus
die Lohnsteuer ebenso schnell und einfach vom Arbeitnehmer erhalten kann. Dies ist z.B.
zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder der
Arbeitnehmer aus Ihrer Firma ausgeschieden ist.
Information für: | Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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