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Firmenwagen: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen überlassen, stellt sich die Frage, ob Sie per se für die Privatfahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen geldwerten Vorteil nach der 1%/0,03%-Bruttolistenpreisregelung versteuern müssen. Oder können Sie diese pauschale Besteuerung auch vermeiden? Und was müssen Sie dann tun?

Ein neues Urteil des Finanzgerichts Hessen zeigt, dass die Lösung nicht einfach darin liegt, den Beschäftigten die private Pkw-Nutzung zu verbieten. Ein Verbot reicht nicht aus! Ist nämlich eine private Mitbenutzung der Fahrzeuge möglich, gehen die Richter grundsätzlich davon aus, dass die Firmenwagen auch tatsächlich privat genutzt werden (sogenannter Anscheinsbeweis). Dies gilt selbst dann, wenn Sie zwar formal, z.B. durch einen Vertrag, das private Nutzungsverbot mit Ihren Arbeitnehmern vereinbaren, es aber in keiner Weise kontrollieren oder überwachen und keine besonderen Gründe vorliegen, die die private Nutzung ausschließen. Konsequenz:

  • Sie müssen also als Arbeitgeber kontrollieren, ob das Nutzungsverbot auch tatsächlich eingehalten wird. Dies können Sie z.B., indem Sie Ihre Beschäftigen auffordern, ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen.
  • Zudem können Sie die pauschale Besteuerung vermeiden, wenn Sie nachweisen, dass eine private Nutzung des Firmenwagens so gut wie ausgeschlossen ist; z.B. wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach seiner Arbeitszeit und am Wochenende auf dem Betriebsgelände abstellt und den Schlüssel nachweislich abgibt.

Wichtig: Wer zahlt eigentlich in solchen Fällen die bei der Außenprüfung nacherhobene Lohnsteuer? Arbeitgeber und -nehmer sind Gesamtschuldner der zu wenig einbehaltenen Lohnsteuer. Im Steuerrecht ist der Arbeitgeber "Haftungsschuldner" und der Arbeitnehmer "Steuerschuldner". Als Arbeitgeber sind Sie als Haftungsschuldner gegenüber dem Arbeitnehmer nur nachrangig, also "als Zweiter", in Anspruch zu nehmen, wenn der Fiskus die Lohnsteuer ebenso schnell und einfach vom Arbeitnehmer erhalten kann. Dies ist z.B. zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder der Arbeitnehmer aus Ihrer Firma ausgeschieden ist.

Information für: Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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