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Reisekosten: Regelmäßige Arbeitsstätte oder auswärtige Tätigkeit?

Die Unterscheidung zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und auswärtiger Tätigkeit ist von erheblicher Bedeutung: Denn eine beruflich veranlasste auswärtige Tätigkeit, auch kurz Auswärtstätigkeit genannt, liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend weder in seiner Wohnung noch an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist. In der Praxis ist es oft schwierig zu entscheiden, ob eine Tätigkeit an einem anderen Ort zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers führt. Dabei können befristete Tätigkeiten in einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht allein durch Zeitablauf zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Beschäftigten führen. Diese Fälle - zugunsten der Arbeitnehmer - liegen z.B. bei befristeten Abordnungen vor.

Beispiele:

Ein Arbeitgeber erweitert sein Unternehmen und eröffnet ein weiteres Fabrikgebäude.

  • Ein Arbeitnehmer soll in diesem Werk eine neue Forschungsabteilung aufbauen. In den nächsten drei Jahren wird er die Forschungsabteilung immer wieder für einige Tage aufsuchen. Bei dieser sporadischen Abordnung des Arbeitnehmers handelt es sich jeweils um befristete Tätigkeiten (= vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten), für die der Arbeitgeber einen steuerfreien Reisekostenersatz leisten kann. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die neue Forschungsabteilung an 46 Tagen oder noch häufiger im Jahr aufsuchen sollte.
  • Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers wird geändert: Zukünftig soll er dauerhaft wöchentlich an drei Tagen (bisher an fünf Tagen) am Ort der Geschäftsleitung und an zwei Tagen in der neuen Forschungsabteilung arbeiten. Folge: Der Arbeitnehmer hat nun zwei regelmäßige Arbeitsstätten, weil er die jeweilige betriebliche Einrichtung dauerhaft - mindestens aber einmal in der Woche - aufsucht. Bei der Tätigkeit in der Forschung handelt es sich - wegen des dauerhaften Einsatzes - nicht mehr um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit, die beruflich veranlasst ist. Hinweis: Übernachtet der Arbeitnehmer in diesem Fall am Ort des neuen Werks bzw. in dessen Nähe, liegt eine steuerlich begünstigte doppelte Haushaltsführung vor.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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