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Reisekosten: Regelmäßige Arbeitsstätte oder auswärtige Tätigkeit?
Die Unterscheidung zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und auswärtiger Tätigkeit ist von
erheblicher Bedeutung: Denn eine beruflich veranlasste auswärtige Tätigkeit, auch kurz
Auswärtstätigkeit genannt, liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend weder
in seiner Wohnung noch an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist. In der Praxis ist es
oft schwierig zu entscheiden, ob eine Tätigkeit an einem anderen Ort zu einer regelmäßigen
Arbeitsstätte des Arbeitnehmers führt. Dabei können befristete Tätigkeiten in einer anderen
betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht
allein durch Zeitablauf zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Beschäftigten führen. Diese
Fälle - zugunsten der Arbeitnehmer - liegen z.B. bei befristeten Abordnungen vor.
Beispiele:
Ein Arbeitgeber erweitert sein Unternehmen und eröffnet ein weiteres Fabrikgebäude.
- Ein
Arbeitnehmer soll in
diesem
Werk eine
neue
Forschungsabteilung
aufbauen.
In den
nächsten
drei
Jahren
wird er die
Forschungsabteilung immer
wieder für
einige
Tage
aufsuchen. Bei
dieser
sporadischen
Abordnung des
Arbeitnehmers
handelt es
sich
jeweils um
befristete
Tätigkeiten (=
vorübergehende
beruflich
veranlasste
Auswärtstätigkeiten), für die
der
Arbeitgeber einen
steuerfreien
Reisekostenersatz
leisten
kann. Das
gilt auch
dann,
wenn der
Arbeitnehmer die
neue
Forschungsabteilung an 46
Tagen
oder noch
häufiger
im Jahr
aufsuchen
sollte.
- Der
Arbeitsvertrag des
Arbeitnehmers wird
geändert:
Zukünftig
soll er
dauerhaft
wöchentlich an drei
Tagen
(bisher an
fünf
Tagen)
am Ort
der
Geschäftsleitung
und an
zwei
Tagen in
der neuen
Forschungsabteilung
arbeiten.
Folge: Der
Arbeitnehmer hat
nun zwei
regelmäßige
Arbeitsstätten, weil
er die
jeweilige
betriebliche
Einrichtung
dauerhaft
-
mindestens aber
einmal in
der
Woche -
aufsucht.
Bei der
Tätigkeit
in der
Forschung handelt
es sich -
wegen
des
dauerhaften
Einsatzes
- nicht
mehr um
eine
vorübergehende
Auswärtstätigkeit,
die
beruflich
veranlasst
ist.
Hinweis:
Übernachtet der
Arbeitnehmer in
diesem
Fall am
Ort des
neuen
Werks
bzw. in
dessen
Nähe,
liegt eine
steuerlich
begünstigte
doppelte
Haushaltsführung
vor.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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