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Verfassungswidrig: Sonderausgabenabzug für Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge
Als Privatversicherter werden Sie sich schon häufiger darüber geärgert haben, dass Sie Ihre
Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für sich und Ihre Familie aufgrund von
gesetzlichen Höchstbeträgen nur zu einem sehr geringen Teil als Sonderausgaben
abziehen können.
Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt festgestellt, dass die derzeitigen steuerlichen
Regelungen verfassungswidrig sind. Die Beiträge zu einer privaten Kranken- und
Pflegeversicherung werden nicht in einem Umfang berücksichtigt, der erforderlich ist, um
dem Steuerzahler und seiner Familie (einschließlich der Kinder) eine sozialhilfegleiche
Kranken- und Pflegeversicherung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat aber noch etwas
Zeit: Er ist erst zum 01.01.2010 verpflichtet, eine verfassungskonforme Neuregelung in Kraft
zu setzen. Bis dahin sind die bisherigen steuerlichen Vorschriften weiter anzuwenden.
Hinweis: Von der zukünftigen Neuregelung werden wohl in erster Linie Privatversicherte mit
Kindern profitieren, weil für die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von
Kindern zurzeit keine besondere Entlastung bei den Sonderausgaben vorgesehen ist.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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