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Verfassungswidrig: Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Als Privatversicherter werden Sie sich schon häufiger darüber geärgert haben, dass Sie Ihre Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für sich und Ihre Familie aufgrund von gesetzlichen Höchstbeträgen nur zu einem sehr geringen Teil als Sonderausgaben abziehen können.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt festgestellt, dass die derzeitigen steuerlichen Regelungen verfassungswidrig sind. Die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht in einem Umfang berücksichtigt, der erforderlich ist, um dem Steuerzahler und seiner Familie (einschließlich der Kinder) eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat aber noch etwas Zeit: Er ist erst zum 01.01.2010 verpflichtet, eine verfassungskonforme Neuregelung in Kraft zu setzen. Bis dahin sind die bisherigen steuerlichen Vorschriften weiter anzuwenden.

Hinweis: Von der zukünftigen Neuregelung werden wohl in erster Linie Privatversicherte mit Kindern profitieren, weil für die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von Kindern zurzeit keine besondere Entlastung bei den Sonderausgaben vorgesehen ist.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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