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Entfernungspauschale: Steuerbescheide 2007 ergehen bis zur
Entscheidung vorläufig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält bekanntlich die Streichung der ersten 20
Entfernungskilometer für verfassungswidrig und hat die Frage ebenfalls dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt, weil die Aufwendungen eines Arbeitnehmers
für die Wege zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen und deshalb
aufgrund der Einkommensbesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen seien (vgl. Ausgabe 04/2008).
Wegen der Beschränkung der Entfernungspauschale durch die Finanzverwaltung wird allen
Einkommensteuerbescheiden ab 2007 automatisch ein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt, das
heißt, dass der Steuerfall bis zur Entscheidung des BVerfG insoweit "offen" bleibt. Nach dem
von der Finanzverwaltung kürzlich überarbeiteten Vorläufigkeitskatalog gilt der
Vorläufigkeitsvermerk auch für die Frage, ob die Höhe der Entfernungspauschale
verfassungsgemäß ist. Nach Einschätzung des BFH könnte das BVerfG zu dem Ergebnis
kommen, dass die Aufwendungen mit einem höheren Betrag als 0,30 EUR je
Entfernungskilometer zu berücksichtigen sind. Auch sogenannte mittelbare Wirkungen - wie
beispielsweise die Einkunftsgrenze zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern - sind
durch den Vorläufigkeitsvermerk abgedeckt.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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