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Entfernungspauschale: Steuerbescheide 2007 ergehen bis zur Entscheidung vorläufig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält bekanntlich die Streichung der ersten 20 Entfernungskilometer für verfassungswidrig und hat die Frage ebenfalls dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt, weil die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen und deshalb aufgrund der Einkommensbesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen seien (vgl. Ausgabe 04/2008).

Wegen der Beschränkung der Entfernungspauschale durch die Finanzverwaltung wird allen Einkommensteuerbescheiden ab 2007 automatisch ein Vorläufigkeitsvermerk beigefügt, das heißt, dass der Steuerfall bis zur Entscheidung des BVerfG insoweit "offen" bleibt. Nach dem von der Finanzverwaltung kürzlich überarbeiteten Vorläufigkeitskatalog gilt der Vorläufigkeitsvermerk auch für die Frage, ob die Höhe der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist. Nach Einschätzung des BFH könnte das BVerfG zu dem Ergebnis kommen, dass die Aufwendungen mit einem höheren Betrag als 0,30 EUR je Entfernungskilometer zu berücksichtigen sind. Auch sogenannte mittelbare Wirkungen - wie beispielsweise die Einkunftsgrenze zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern - sind durch den Vorläufigkeitsvermerk abgedeckt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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