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Zusammenveranlagung von Ehegatten: Wann können sich Eheleute
zusammen veranlagen lassen?
Sie und Ihr Ehepartner werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, wenn Sie beide
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese
Voraussetzungen müssen entweder zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums
vorliegen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat noch einmal bekräftigt, dass alle notwendigen
Voraussetzungen gleichzeitig zu einem beliebigen Zeitpunkt vorgelegen haben müssen,
also entweder zu Beginn oder während des Veranlagungszeitraums. In dem vom BFH
entschiedenen Fall war streitig, ob die Ehefrau auch nach ihrer Eheschließung gemeinsam
mit dem Ehemann im Inland einen Wohnsitz hatte. Denn kurz nach der Heirat wurde die
Wohnung, die die beiden bereits vor der Eheschließung ungefähr ein Jahr bewohnten,
aufgelöst und beide kehrten in die USA zurück. Der BFH bejaht einen inländischen
Wohnsitz nach der Eheschließung, wenn die Wohnung nicht nur vorübergehend genutzt
wird, also nicht nur in der Zeit nach der Heirat, sondern in der Zeit zuvor. Entgegen der
zunächst vertretenen Auffassung des Finanzamts konnte folglich die
Zusammenveranlagung durchgeführt und die günstigere Splittingtabelle zur Berechnung der
Steuer angewendet werden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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