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Zusammenveranlagung von Ehegatten: Wann können sich Eheleute zusammen veranlagen lassen?

Sie und Ihr Ehepartner werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, wenn Sie beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen müssen entweder zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums vorliegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat noch einmal bekräftigt, dass alle notwendigen Voraussetzungen gleichzeitig zu einem beliebigen Zeitpunkt vorgelegen haben müssen, also entweder zu Beginn oder während des Veranlagungszeitraums. In dem vom BFH entschiedenen Fall war streitig, ob die Ehefrau auch nach ihrer Eheschließung gemeinsam mit dem Ehemann im Inland einen Wohnsitz hatte. Denn kurz nach der Heirat wurde die Wohnung, die die beiden bereits vor der Eheschließung ungefähr ein Jahr bewohnten, aufgelöst und beide kehrten in die USA zurück. Der BFH bejaht einen inländischen Wohnsitz nach der Eheschließung, wenn die Wohnung nicht nur vorübergehend genutzt wird, also nicht nur in der Zeit nach der Heirat, sondern in der Zeit zuvor. Entgegen der zunächst vertretenen Auffassung des Finanzamts konnte folglich die Zusammenveranlagung durchgeführt und die günstigere Splittingtabelle zur Berechnung der Steuer angewendet werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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