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Außergewöhnliche Belastung: Rückzahlung von Schulden nach Arbeitslosigkeit

Steuerlich liegen "außergewöhnliche Belastungen" vor, wenn Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands. Die erforderliche Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn Sie sich diesen Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können, die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Werden die Aufwendungen Ihrerseits durch Aufnahme eines Darlehens fremdfinanziert, ist bereits im Jahr der Bezahlung der Aufwendungen über das Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen zu entscheiden und nicht erst bei Rückzahlung des Darlehens. Dies hat das Finanzgericht München auch für den Fall der Rückzahlung von Schulden nach einer Arbeitslosigkeit noch einmal ausdrücklich entschieden.

Werden allerdings die Darlehensmittel - wie im Streitfall - aufgrund der Arbeitslosigkeit für Kosten der Lebensführung verwendet, entsteht keine außergewöhnliche Belastung. Die Tatsache, dass jemand arbeitslos sei, dürfe nicht zu einer Umqualifizierung von gewöhnlichen Lebenshaltungskosten - die jeden betreffen - in außergewöhnliche Belastungen führen. Die Richter sehen sich leider nicht in der Lage, den Umstand der Arbeitslosigkeit z.B. einer Krankheit oder Naturkatastrophe gleichzusetzen.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2008)

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