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Außergewöhnliche Belastung: Rückzahlung von Schulden nach
Arbeitslosigkeit
Steuerlich liegen "außergewöhnliche Belastungen" vor, wenn Ihnen zwangsläufig größere
Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands. Die erforderliche
Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn Sie sich diesen Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen können, die Aufwendungen den Umständen nach
notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Werden die Aufwendungen Ihrerseits durch Aufnahme eines Darlehens fremdfinanziert, ist
bereits im Jahr der Bezahlung der Aufwendungen über das Vorliegen von
außergewöhnlichen Belastungen zu entscheiden und nicht erst bei Rückzahlung des
Darlehens. Dies hat das Finanzgericht München auch für den Fall der Rückzahlung von
Schulden nach einer Arbeitslosigkeit noch einmal ausdrücklich entschieden.
Werden allerdings die Darlehensmittel - wie im Streitfall - aufgrund der Arbeitslosigkeit für
Kosten der Lebensführung verwendet, entsteht keine außergewöhnliche Belastung. Die
Tatsache, dass jemand arbeitslos sei, dürfe nicht zu einer Umqualifizierung von
gewöhnlichen Lebenshaltungskosten - die jeden betreffen - in außergewöhnliche
Belastungen führen. Die Richter sehen sich leider nicht in der Lage, den Umstand der
Arbeitslosigkeit z.B. einer Krankheit oder Naturkatastrophe gleichzusetzen.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 06/2008)
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