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Warengutscheine: Kein Rabattfreibetrag bei Wahlrecht zwischen Geld- und Sachleistung
Wenn Sie als Arbeitgeber Waren kostenlos oder verbilligt an Ihre Arbeitnehmer abgeben, ist der geldwerte Vorteil, der sich dabei ergibt, bis zur Höhe von 1.080 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei (sogenannter Rabattfreibetrag ). Vorsichtig müssen Sie sein, wenn Sie in Ihrem Unternehmen den Rabattfreibetrag durch "Umwandlung" von Barlohn (z.B. Urlaubsgeld) in Warengutscheine nutzen wollen.
Im Streitfall vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat, dass das tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld von den Arbeitnehmern ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch genommen werden konnte. Wählte ein Mitarbeiter diese Möglichkeit, erhielt er anstelle der Geldzahlung eine Warengutschrift über den Betrag. Diese konnte bis zum jeweiligen Jahresende in allen Filialen des Arbeitgebers eingelöst werden; eine Barauszahlung war nicht möglich.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das in dieser Form zugewandte Urlaubsgeld nicht als Sachlohn, sondern als Barlohn behandelt wird. Der Rabattfreibetrag greift nach Auffassung des Gerichts nicht, wenn Urlaubsgeld nach Wahl der Arbeitnehmer entweder als Geld oder als Warengutschein ausbezahlt werden kann. Die Richter haben hervorgehoben, dass die Steuerbefreiung voraussetzt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet ist. Wenn der Arbeitnehmer jedoch eigentlich einen Anspruch auf Geld hat und diesen zum Erwerb der entsprechenden Ware oder Dienstleistung verwendet, handelt es sich um Barlohn.
Hinweis: Damit die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn steuerlich anerkannt wird, muss der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichten, damit ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt. Das war im Streitfall nicht geschehen. Sachleistungen, die anstelle von in den Vorjahren außervertraglich (freiwillig) gezahltem Barlohn gewährt werden, sind bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Allerdings sollten Sie auch in diesem Fall ein Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen Barlohn und Sachlohn vermeiden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2008)
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