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Altersteilzeit: Keine Werbungskostenkürzung wegen steuerfreier Aufstockungsbeträge

Wenn bei Ihnen Arbeitnehmer in Altersteilzeit beschäftigt sind, sollten Sie wissen, welche steuerlichen Folgen sich aus den von Ihnen gezahlten steuerfreien Aufstockungsbeträgen ergeben. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers werden diese steuerfreien Aufstockungsbeträge dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterworfen. Dies bedeutet, dass auf das steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz angewendet wird. Der Progressionsvorbehalt führt bei Arbeitnehmern in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen.

Es sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen die Finanzämter Arbeitnehmern in Altersteilzeit wegen der steuerfreien Aufstockungsbeträge die Werbungskosten (z.B. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) anteilig gekürzt haben. Hintergrund: Werbungskosten dürfen steuerlich nicht abgezogen werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr erfreulicherweise entschieden, dass bei einer steuerfreien Zahlung von Aufstockungsbeträgen in Altersteilzeitfällen keine Werbungskostenkürzung vorgenommen wird, weil die Aufwendungen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Aufstockungsbeträgen stehen. Um nämlich einen solchen Zusammenhang annehmen zu können, muss eine erkennbare und abgrenzbare Beziehung zwischen den steuerfreien Einnahmen und Ausgaben vorhanden sein. Dies ist hier aber eindeutig nicht der Fall.

Hinweis : Auch bei Arbeitnehmern, die steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhalten, wird aus dem gleichen Grund keine Werbungskostenkürzung vorgenommen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2008)

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