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Haftung des Geschäftsführers:
Strenge Pflichten auch für den faktischen Geschäftsführer
Sind Sie GmbH-Geschäftsführer, haben Sie als gesetzlicher Vertreter der GmbH deren
steuerliche Pflichten zu erfüllen und haften, soweit Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis der GmbH infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung
der Ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder
soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund
gezahlt werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass entsprechende Pflichten bestehen können,
wenn Sie als "faktischer Geschäftsführer" den Betrieb eines Einzelunternehmens führen.
Im entschiedenen Streitfall war der Ehemann als faktischer Geschäftsführer im
Gebrauchtwagenhandel der Ehefrau tätig, die den Betrieb in der Rechtsform eines
Einzelunternehmens betrieb.
| Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
| zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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