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Haftung des Geschäftsführers: Strenge Pflichten auch für den faktischen Geschäftsführer

Sind Sie GmbH-Geschäftsführer, haben Sie als gesetzlicher Vertreter der GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der GmbH infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass entsprechende Pflichten bestehen können, wenn Sie als "faktischer Geschäftsführer" den Betrieb eines Einzelunternehmens führen. Im entschiedenen Streitfall war der Ehemann als faktischer Geschäftsführer im Gebrauchtwagenhandel der Ehefrau tätig, die den Betrieb in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betrieb.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2008)

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