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Optionsgeschäfte: Verfall
einer Option kein privates Veräußerungsgeschäft
Nach der noch bis Ende 2008 geltenden Rechtslage muss der Wertzuwachs bei einem
Termingeschäft, beispielsweise bei einer Verkaufs- oder Kaufoption, nur dann versteuert
werden, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts höchstens
zwölf Monate beträgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt einen Fall entschieden, in dem
der Erwerber einer Kaufoption die Aufwendungen für die Anschaffung des Optionsrechts
als Werbungskosten geltend gemacht hat, nachdem er die Option hatte verfallen lassen.
Der BFH hat dies leider ebenfalls abgelehnt. Von steuerlich beachtlichen
Termingeschäften - hierzu zählen unter anderem auch Optionsgeschäfte - gehen die
Richter nur dann aus, wenn Sie als Steuerpflichtiger einen Differenzausgleich oder einen
durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil
erlangen.
Voraussetzung: Der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen
Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Die
Voraussetzungen der Vorschrift sind nur dann erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die
Beendigung auch tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, d.h. das Basisgeschäft
durchführt.
Hinweis: Bei nach dem 31.12.2008 erworbenen Rechten sind die entsprechenden
Wertzuwächse auch außerhalb der bisher geltenden Haltefrist von einem Jahr steuerbar.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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