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Betriebliche Gesundheitsförderung: Steuerfreistellung bis 500 EUR rückwirkend ab 01.01.2008

Zurzeit laufen die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2009. Unter anderem ist vorgesehen, dass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einem Freibetrag von 500 EUR jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei sein sollen. Diese neue Steuerbefreiungsvorschrift soll bereits rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft treten.

Doch welche Leistungen fallen unter die neue Regelung? Maßgeblich sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs V: Der Arbeitgeber soll seinen Beschäftigten Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen anbieten. Dazu gehören:

  • Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter körperlicher Belastungen,
  • gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung,
  • Abbau der psychosozialen Belastung und Förderung der Stressbewältigung am Arbeitsplatz und
  • Einschränkung des Suchtmittelkonsums.

Die Steuerbefreiung soll auch für Zuschüsse (= Barleistungen) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer beansprucht werden können, die die Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen verwenden. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist allerdings nicht begünstigt.

Hinweis: Wird der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag von 500 EUR überschritten, muss der Arbeitslohn nach wie vor von den Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers abgegrenzt werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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