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Betriebliche
Gesundheitsförderung: Steuerfreistellung bis 500 EUR rückwirkend ab 01.01.2008
Zurzeit laufen die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2009. Unter anderem ist
vorgesehen, dass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen
des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einem Freibetrag von
500 EUR jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei sein sollen. Diese neue
Steuerbefreiungsvorschrift soll bereits rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft treten.
Doch welche Leistungen fallen unter die neue Regelung? Maßgeblich sind die
Vorschriften des Sozialgesetzbuchs V: Der Arbeitgeber soll seinen Beschäftigten
Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der
Krankenkassen anbieten. Dazu gehören:
- Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter körperlicher Belastungen,
- gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung,
- Abbau der psychosozialen Belastung und Förderung der Stressbewältigung am
Arbeitsplatz und
- Einschränkung des Suchtmittelkonsums.
Die Steuerbefreiung soll auch für Zuschüsse (= Barleistungen) des Arbeitgebers an seine
Arbeitnehmer beansprucht werden können, die die Arbeitnehmer für extern durchgeführte
Maßnahmen verwenden. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an
Sportvereine und Fitnessstudios ist allerdings nicht begünstigt.
Hinweis: Wird der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag von 500 EUR
überschritten, muss der Arbeitslohn nach wie vor von den Leistungen im ganz
überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers abgegrenzt werden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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