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Betriebsfest: Kostenübernahme
für ein privates Fest durch den Arbeitgeber
Scheiden Sie aus Ihrem Arbeitsverhältnis aus und übernimmt Ihr Arbeitgeber die Kosten
für ein Abschiedsessen, stellt sich die Frage, ob die Kostenübernahme im betrieblichen
Interesse Ihres Arbeitgebers erfolgt oder eine zusätzliche Entlohnung Ihrer Arbeit
darstellt. Ist Letzteres der Fall, unterliegt die Kostenübernahme als geldwerter Vorteil der
Lohnsteuer. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar, dass der private Anlass einer Feier -
z.B. wegen herausgehobener Geburtstage, Dienstjubiläen oder Verabschiedungen - zwar
ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der
diesbezüglichen Aufwendungen bzw. der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
darstellt. Vielmehr sei anhand der Umstände des Einzelfalls - unter anderem des Orts der
Veranstaltung, des Einladenden, der Zusammensetzung der Teilnehmer und der
Modalitäten der Durchführung - zu würdigen, ob die Veranstaltung den Charakter einer
privaten Feier aufweise oder ob sich die Kostenübernahme nicht als Entlohnung, sondern
lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweise.
Im entschiedenen Streitfall hat der BFH die Kostenübernahme als Entlohnung gewertet.
Das Abschiedsessen eines leitenden Mitarbeiters hatte im kleinen Kreis in einem
Restaurant stattgefunden. Die Gäste - bestimmte Geschäftspartner des Arbeitgebers und
Angehörige des öffentlichen Lebens -, zu denen der Ausscheidende freundschaftliche
Beziehungen unterhalten hatte, waren von ihm persönlich ausgewählt worden. Anders als
bei der Abschiedsfeier im Betrieb am letzten Arbeitstag waren weder Vertreter des
Arbeitgebers noch Mitarbeiter noch weitere Geschäftsführer wie beispielsweise der
Nachfolger des Ausscheidenden anwesend und es erfolgte auch durch den Arbeitgeber
keine Laudatio auf den Ausscheidenden. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände sprach
laut BFH für einen privaten Charakter der Feier.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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