Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Betriebsfest: Kostenübernahme für ein privates Fest durch den Arbeitgeber

Scheiden Sie aus Ihrem Arbeitsverhältnis aus und übernimmt Ihr Arbeitgeber die Kosten für ein Abschiedsessen, stellt sich die Frage, ob die Kostenübernahme im betrieblichen Interesse Ihres Arbeitgebers erfolgt oder eine zusätzliche Entlohnung Ihrer Arbeit darstellt. Ist Letzteres der Fall, unterliegt die Kostenübernahme als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar, dass der private Anlass einer Feier - z.B. wegen herausgehobener Geburtstage, Dienstjubiläen oder Verabschiedungen - zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der diesbezüglichen Aufwendungen bzw. der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber darstellt. Vielmehr sei anhand der Umstände des Einzelfalls - unter anderem des Orts der Veranstaltung, des Einladenden, der Zusammensetzung der Teilnehmer und der Modalitäten der Durchführung - zu würdigen, ob die Veranstaltung den Charakter einer privaten Feier aufweise oder ob sich die Kostenübernahme nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweise.

Im entschiedenen Streitfall hat der BFH die Kostenübernahme als Entlohnung gewertet. Das Abschiedsessen eines leitenden Mitarbeiters hatte im kleinen Kreis in einem Restaurant stattgefunden. Die Gäste - bestimmte Geschäftspartner des Arbeitgebers und Angehörige des öffentlichen Lebens -, zu denen der Ausscheidende freundschaftliche Beziehungen unterhalten hatte, waren von ihm persönlich ausgewählt worden. Anders als bei der Abschiedsfeier im Betrieb am letzten Arbeitstag waren weder Vertreter des Arbeitgebers noch Mitarbeiter noch weitere Geschäftsführer wie beispielsweise der Nachfolger des Ausscheidenden anwesend und es erfolgte auch durch den Arbeitgeber keine Laudatio auf den Ausscheidenden. Die Gesamtwürdigung dieser Umstände sprach laut BFH für einen privaten Charakter der Feier.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben