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Vermietungseinkünfte: Abrisskosten als nachträgliche Werbungskosten

Steuermindernde Werbungskosten können Sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur geltend machen, wenn diese durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass Abrisskosten und der Restbuchwert - also das noch nicht verbrauchte Abschreibungsvolumen - eines bislang vermieteten Gebäudes auch dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar sind, wenn Sie auf dem Grundstück anschließend ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus errichten.

Im entschiedenen Streitfall war das abgerissene Gebäude wirtschaftlich verbraucht, weil die Beseitigung vorhandener Baumängel teurer gewesen wäre als ein Neubau. Da sich der Verbrauch der Bausubstanz während der Fremdvermietung ergeben hatte, sah der BFH den Gebäudeabbruch noch als durch die Vermietung veranlasst an. Die geplante Eigennutzung, die der steuerlich unbeachtlichen Vermögensebene zuzurechnen ist, überlagert aber nicht die Veranlassung des Gebäudeabbruchs durch die Vermietung. Sie sollten allerdings beachten: Erwerben Sie ein Gebäude bereits in Abbruchabsicht, kommt ein steuermindernder Abzug der Abrisskosten und des Restbuchwerts nicht in Betracht.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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