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Vermietungseinkünfte:
Abrisskosten als nachträgliche Werbungskosten
Steuermindernde Werbungskosten können Sie bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung nur geltend machen, wenn diese durch die Vermietungstätigkeit veranlasst
sind. Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass
Abrisskosten und der Restbuchwert - also das noch nicht verbrauchte
Abschreibungsvolumen - eines bislang vermieteten Gebäudes auch dann als
nachträgliche Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar sind, wenn Sie
auf dem Grundstück anschließend ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes
Einfamilienhaus errichten.
Im entschiedenen Streitfall war das abgerissene Gebäude wirtschaftlich verbraucht, weil
die Beseitigung vorhandener Baumängel teurer gewesen wäre als ein Neubau. Da sich
der Verbrauch der Bausubstanz während der Fremdvermietung ergeben hatte, sah der
BFH den Gebäudeabbruch noch als durch die Vermietung veranlasst an. Die geplante
Eigennutzung, die der steuerlich unbeachtlichen Vermögensebene zuzurechnen ist,
überlagert aber nicht die Veranlassung des Gebäudeabbruchs durch die Vermietung. Sie
sollten allerdings beachten: Erwerben Sie ein Gebäude bereits in Abbruchabsicht, kommt
ein steuermindernder Abzug der Abrisskosten und des Restbuchwerts nicht in Betracht.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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