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Schuldzinsenabzug: Fremdfinanzierte Eigentumswohnungen, die Sie später verschenken möchten

Schuldzinsen sind nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd zu berücksichtigen, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Dies setzt voraus, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vermieteten Wohnung konkret mit dem entsprechenden Darlehen finanziert worden sind.

Konsequenz: Erwerben Sie gleichzeitig mehrere Eigentumswohnungen zur Fremdvermietung und planen Sie, diese Eigentumswohnungen später teilweise auf Ihre Kinder zu übertragen, ohne dass Ihre Kinder die Darlehen übernehmen müssen, sollten Sie darauf achten, dass Sie mit den Darlehen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnungen begleichen, die Sie behalten wollen. Beachten Sie dies nicht, sind die Schuldzinsen laut Bundesfinanzhof nach der Übertragung der Eigentumswohnungen auf Ihre Kinder nur noch anteilig als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar. Haben Sie also z.B. vier gleich große und gleich teure Eigentumswohnungen erworben und die Anschaffungskosten aller vier Wohnungen gleichmäßig mit den aufgenommenen Darlehen beglichen, können Sie - nachdem Sie zwei dieser Wohnungen auf Ihre Kinder übertragen haben - nur noch die Hälfte der Schuldzinsen steuermindernd geltend machen. Hätten Sie hingegen gezielt nur die Anschaffungskosten der zwei Wohnungen mit den Darlehen bezahlt, die Sie auf Dauer behalten und vermieten wollen, könnten Sie auch nach der Übertragung sämtliche Schuldzinsen weiterhin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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