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Blankozustimmung und Aufteilung der Unterhaltsleistungen

Sind Sie geschieden oder leben von Ihrem Ehegatten dauernd getrennt, können Sie mit Zustimmung Ihres (geschiedenen) Ehegatten die Unterhaltsleistungen an ihn bis zu einem Betrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr bei Ihrer Einkommensteuererklärung steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen. Allerdings muss Ihr (geschiedener) Ehegatte den entsprechenden Betrag als sonstige Einkünfte versteuern. Den Antrag müssen Sie jährlich neu stellen, die Zustimmung Ihres (geschiedenen) Ehegatten gilt bis auf Widerruf. Sowohl Antrag als auch Zustimmung erfolgen mit der sogenannten Anlage U. Hat Ihr (geschiedener) Ehegatte seine Zustimmung blanko erteilt - also ohne betragsmäßige Begrenzung -, steht dies der Wirksamkeit der Zustimmung nicht entgegen. Die - betragsmäßig nicht begrenzte - Zustimmung gilt auch für die Folgejahre, soweit sie nicht rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres widerrufen oder in der Höhe betragsmäßig beschränkt wird.

Bitte beachten Sie: Leisten Sie eine einheitliche Unterhaltszahlung an Ihren (geschiedenen) Ehegatten und Ihre Kinder, kann nur der Anteil als Sonderausgaben geltend gemacht werden, der auf den Unterhalt an Ihren (geschiedenen) Ehegatten entfällt. Die Aufteilung erfolgt insoweit nicht nach Köpfen, sondern nach zivilrechtlichen Grundsätzen (zivilrechtliche Unterhaltstitel oder übereinstimmende Berechnungen der Beteiligten). Die Unterhaltsleistungen an Ihre Kinder wirken sich insoweit steuerlich nicht aus; sie sind mit den Freibeträgen für Kinder abgegolten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2008)

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