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Blankozustimmung und
Aufteilung der Unterhaltsleistungen
Sind Sie geschieden oder leben von Ihrem Ehegatten dauernd getrennt, können Sie mit
Zustimmung Ihres (geschiedenen) Ehegatten die Unterhaltsleistungen an ihn bis zu
einem Betrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr bei Ihrer Einkommensteuererklärung
steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen. Allerdings muss Ihr (geschiedener)
Ehegatte den entsprechenden Betrag als sonstige Einkünfte versteuern. Den Antrag
müssen Sie jährlich neu stellen, die Zustimmung Ihres (geschiedenen) Ehegatten gilt bis
auf Widerruf. Sowohl Antrag als auch Zustimmung erfolgen mit der sogenannten Anlage
U. Hat Ihr (geschiedener) Ehegatte seine Zustimmung blanko erteilt - also ohne
betragsmäßige Begrenzung -, steht dies der Wirksamkeit der Zustimmung nicht entgegen.
Die - betragsmäßig nicht begrenzte - Zustimmung gilt auch für die Folgejahre, soweit sie
nicht rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres widerrufen oder in der Höhe
betragsmäßig beschränkt wird.
Bitte beachten Sie: Leisten Sie eine einheitliche Unterhaltszahlung an Ihren
(geschiedenen) Ehegatten und Ihre Kinder, kann nur der Anteil als Sonderausgaben
geltend gemacht werden, der auf den Unterhalt an Ihren (geschiedenen) Ehegatten
entfällt. Die Aufteilung erfolgt insoweit nicht nach Köpfen, sondern nach zivilrechtlichen
Grundsätzen (zivilrechtliche Unterhaltstitel oder übereinstimmende Berechnungen der
Beteiligten). Die Unterhaltsleistungen an Ihre Kinder wirken sich insoweit steuerlich nicht
aus; sie sind mit den Freibeträgen für Kinder abgegolten.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2008)
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