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Schadenersatzprozesskosten: Schadenersatzprozesskosten gegen ehemaligen Steuerberater nicht abzugsfähig

Die von Ihnen gezahlte Einkommensteuer können Sie steuerlich nicht geltend machen, weil sie kraft Gesetzes zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben gehört. Gleiches gilt für alle "Nebenkosten", die mit der Einkommensteuer zusammenhängen - wie z.B. Prozesskosten, die imZusammenhang mit der Einkommensteuer oder anderen Personensteuern wie Erbschaft- und Schenkungsteuer entstehen.

Ausgehend von diesem Grundsatz lehnt es das Finanzgericht Hamburg ab, die Kosten eines Schadenersatzprozesses gegen den ehemaligen Steuerberater als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Bei dem Schadenersatzprozess ging es um einen Ausgleich für die infolge einer falschen Gestaltungsberatung gezahlte erhöhte Einkommensteuer.

Gleichzeitig weist aber das Gericht darauf hin, dass auch der Ihnen aufgrund des Prozesses als Ausgleich zugeflossene Schadenersatz wegen Zahlung überhöhter Einkommensteuer nicht der Besteuerung unterliegt, weil er nicht die Erwerbs-, sondern die Privatsphäre betrifft.

Hinweis: Betriebsausgaben oder Werbungskosten können allenfalls vorliegen, wenn sich das Obsiegen oder Unterliegen im Prozess auf die Höhe der steuerlich relevanten Einkünfte auswirkt (z.B. Zivilprozess wegen ausstehender Einnahmen).

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2008)

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