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Zurechnung von Kapitalerträgen: Vermögen sicher auf die Kinder übertragen!

Aufgrund der Freibeträge ist es steuerlich häufig interessant, dass Kapitalerträge nicht den Eltern, sondern den Kindern zuzurechnen sind, weil dann die Freibeträge für jedes einzelne Familienmitglied ausgeschöpft werden können. Ab 2009 gilt dies insbesondere im Hinblick  auf die 25%ige Abgeltungsteuer.

Falls Sie solche Vermögensübertragungen in Betracht ziehen, sollten Sie Folgendes beachten: Es genügt nicht, dass Ihre Kinder zivilrechtlich Inhaber des in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden sind und ihnen Ansprüche gegen die Bank zustehen. Vielmehr muss feststehen, dass die Ansprüche gegen die Bank endgültig in das Vermögen der Kinder übergegangen sind. Sie als Eltern müssen die Guthaben der Kinder wie fremdes Vermögen verwalten und dürfen es nicht wie eigenes Vermögen behandeln.

Ausgehend hiervon rechnet das Finanzgericht Düsseldorf Erträge aus der Anlage von Kapital, das einem minderjährigen Kind von den Eltern ohne Einschaltung eines Ergänzungspflegers und des Vormundschaftsgerichts schwebend unwirksam und auch noch aufgrund eines unklaren Darlehensvertrags zwischen Eltern und Kind überlassen wurde (keine Vereinbarungen über Zinsen und über Art und Rückzahlung des Darlehens), den Eltern zu. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2008)

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