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Wirtschaftsgüter des täglichen Bedarfs: Gebrauchtwagenverkauf als steuerbares Spekulationsgeschäft

Werden private Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb verkauft, bleiben Veräußerungsgewinne von weniger als 512 EUR (ab 2009: 600 EUR) steuerfrei. Wird bei einer solchen Veräußerung ein Verlust erzielt, kann dieser nur mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften steuermindernd ver­rechnet werden.

Die Verwaltung wollte diese Re­ge­lung bislang nicht bei der soge­nann­ten Veräußerung von Wirtschaftsgütern des täglichen Bedarfs anwenden - zu dieser gehört auch der Verkauf eines Gebrauchtwagens. Begründet wur­de das vor allem damit: Im Re­gel­fall werden aus solchen Verkäufen nur Verluste erzielt, die sich dann steu­er­mindernd auswirken würden.

So verhielt es sich auch in einem vom Bundesfinanzhof (BFH) aktuell ent­schiedenen Fall. Der Steuerzahler erwarb ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust machte er vergeblich in seiner Einkommen­steuererklärung geltend. Anders als das Finanzgericht den Fall entschied, gab der BFH dem Steuerzahler Recht. Das Gesetz erfasse alle Wirtschafts­güter im Privatvermögen. Der Gebrauchtwagen sei als "körperlicher Gegenstand" eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut. Der BFH hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen.

Hinweis: Bei der Veräußerung von alltäglichen Wirtschaftsgütern innerhalb eines Jahres können sich steuerliche Folgen ergeben. Sie sollten darauf achten, dass Verluste aus solchen Geschäften in der Steuererklärung geltend gemacht werden, damit diese mit anderen Veräußerungsgewinnen des betreffenden Jahres oder eines Folgejahres steuermindernd verrechnet werden können.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2008)

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