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Steuerhinterziehung: Keine verlängerte Festsetzungsfrist für Steuerhinterzieher
Für die Festsetzung der Einkommensteuer durch einen Steuerbescheid sowie für dessen Änderung gilt eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Diese Frist verlängert sich bei einer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. In diesem Zusammenhang hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, ob diese zehnjährige Verjährungsfrist auch dann gilt, wenn der Steuerhinterzieher einen Erstattungsanspruch geltend macht.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Steuerzahler erzielte Kapitaleinkünfte, die über dem gesetzlichen Sparerfreibetrag lagen. Seine Bank hatte von den Zinsen jeweils die wie eine Einkommensteuervorauszahlung wirkende Zinsabschlagsteuer von 30 % der Erträge einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Da der persönliche Steuersatz des Steuerzahlers deutlich niedriger als 30 % war, hätte er bei wahrheitsgemäßer Angabe der Zinsen in der Steuererklärung mehrere Tausend Euro vom Finanzamt bei der Veranlagung zurückerhalten. Tatsächlich verschwieg er jedoch sämtliche Zinsen in seiner Einkommensteuererklärung 1997. Erst Ende 2004 berichtigte er seine Angaben durch eine Selbstanzeige und forderte die Rückzahlung der zu viel erhobenen Steuer. Da die normale Verjährungsfrist von vier Jahren bereits abgelaufen war, bezichtigte er sich selbst der Steuerhinterziehung und berief sich auf die dann geltende Zehnjahresfrist. Der BFH lehnte dieses Ansinnen ab und vertrat die Auffassung, dass in einem solchen Fall die verlängerte Verjährungsfrist nicht greife. Grundtenor: Steuerunehrliche dürfen nicht besser gestellt werden als Bürger, die ihre steuerlichen Pflichten erfüllen.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 09/2008)
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