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Kfz-Steuer bei Geländewagen: Rückwirkende Verschärfung ist verfassungsgemäß
Geländewagen konnten bis zum 30.04.2005 allein wegen eines zulässigen Gesamtgewichts von über 2,8 t als Lkws besteuert werden. Dadurch ergab sich eine wesentlich geringere Kfz-Steuer als für Pkws. Bekanntlich war diese Vergünstigung dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge. Seit dem 01.05.2005 erfolgt deshalb auch bei Geländewagen die Einordnung als Pkw oder Lkw nach der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob die Anwendung dieser Neuregelung auch auf bereits vor dem 01.05.2005 zugelassene Fahrzeuge insbesondere aus verfassungsrechtlicher Sicht rechtmäßig ist. Dies hat er leider bejaht. Die auf den 01.05.2005 rückwirkende Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, wonach Geländefahrzeuge ab diesem Zeitpunkt als Pkw gelten, entfalte keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
Im Streitfall war der Kläger Halter eines Toyota Landcruiser (Typ J8). Das Fahrzeug wurde bis zum 30.04.2005 allein wegen seines zulässigen Gesamtgewichts von über 2,8 t als Lkw besteuert. Die sich nach dem Gewicht bemessende Steuer betrug nur 172 EUR. Seit dem 01.05.2005 besteuerte das Finanzamt das Fahrzeug als Pkw. Die (Hubraum-)Steuer betrug nun 1.578 EUR.
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(aus: Ausgabe 09/2008)
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