Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Gustav Gans
Entenstrasse 5, 50123 Köln
Tel.: 0221 - 123456

[Inhalt]
[Vorheriger Text] [Nächster Text]

Abschreibungen: Außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung bei Beendigung des Mietvertrags

Bei Ihren Vermietungseinkünften können Sie Unter bestimmten Voraussetzungen neben der linearen Abschreibung unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine Abschreibung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung des Gebäudes in Anspruch nehmen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt eine Abschreibung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung zugelassen, wenn sich bei Beendigung des Mietvertrags herausstellt, dass sich ein speziell auf die Bedürfnisse eines bestimmten Mieterkreises ausgerichtetes Objekt nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr weitervermieten lässt.

In solch einem Fall ist das bisher vermietete Gebäude nämlich infolge der unvorhersehbaren Veränderung des Geschmacks, der Marktverhältnisse oder Ähnlichem vorzeitig unwirtschaftlich geworden. Voraussetzung ist aber, dass Sie zuvor ernsthafte Bemühungen zur Fortsetzung eines Mietverhältnisses unternommen haben. Im Streitfall gewährte das Gericht die Abschreibungen wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung, weil es dem Vermieter trotz ernsthafter Anstrengungen nicht gelungen war, ein bisher als Lebensmittelmarkt genutztes Gebäude nach Kündigung des Mieters anderweitig zu vermieten.

Hinweis: Selbst eine Grundstücksveräußerung steht der Abschreibung aus wirtschaftlichen Gründen nicht entgegen, wenn die Abschreibung letztlich ausschließlich durch die vorherige Vermietung des Objekts veranlasst ist und der Verkaufsentschluss nachweislich erst nach Feststellung der Unvermietbarkeit des Grundstücks getroffen wurde.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2008)

[Vorheriger Text] [Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]

nach oben