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Voller Vorsteuerabzug: Wohnraumüberlassung der GmbH an den Geschäftsführer

Als Unternehmer wissen Sie natürlich, dass Sie die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können. Der Vorsteuerabzug ist allerdings meist ausgeschlossen, wenn Sie die Eingangsleistung zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwenden.

Errichtet z.B. eine GmbH ein Wohnhaus, das teilweise durch den Geschäftsführer unentgeltlich privat und teilweise von der GmbH unternehmerisch genutzt wird, erfolgt der Leistungsbezug insgesamt für den unternehmerischen Bereich der GmbH. Der Vorsteuerabzug ist daher in vollem Umfang zulässig. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entschieden.

Die unentgeltliche Überlassung der Wohnräume an den Geschäftsführer der GmbH ist aber bereits mangels Miete keine umsatzsteuerfreie Vermietung, sondern eine zu 19 % umsatzsteuerpflichtige Leistung. Bemessungsgrundlage sind die entstandenen Ausgaben, soweit sie bei der GmbH zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Die Herstellungskosten des Gebäudes sind zu diesem Zweck gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2008)

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