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Investitionsabzugsbetrag: Rücklagenerhöhung für bereits angeschaffte Wirtschaftsgüter unmöglich

Für die künftige Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag ersetzt die frühere Ansparrücklage.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr zur früheren Ansparrücklage entschieden, dass diese gewinnmindernde Rücklage nach dem Anschaffungsjahr des Wirtschaftsguts quasi rückwirkend weder gebildet noch erhöht werden darf. Er begründet seine leider negative Ansicht damit, dass der Zweck der Rücklage (= Finanzierungserleichte­rung der Investition) in diesem Fall nicht erfüllt werden kann. Dieser Grundsatz muss nach unserer Auffassung auch für den neuen Investitionsabzugsbetrag entsprechend angewendet werden, da der Zweck "Finanzierungserleichterung der Investition" bei der alten Ansparrücklage und dem neuen Investitionsabzugsbetrag der gleiche ist. Eine grundlegende Klärung der Finanzverwaltung zum Anwendungsbereich des neuen Investitionsabzugsbetrags steht allerdings noch aus.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2008)

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