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Nahe Angehörige: Mietanpassungsklausel muss ernsthaft vereinbart werden
Haben Sie in einem Mietvertrag mit einem Angehörigen die Voraussetzungen für eine Mietanpassung zivilrechtlich wirksam in Form einer fremdüblichen Wertsicherungsklausel klar und eindeutig festgelegt, machen diese Anpassung aber über lange Zeit nicht geltend, geht der Bundesfinanzhof (BFH) davon aus, dass der Mietvertrag nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt wird. Dies hat zur Folge, dass die Nachholung der Mietanpassung steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen ist.
Im Streitfall hatte ein Ehemann Betriebsräume für sein Unternehmen von seiner Ehefrau angemietet. Der Mietvertrag sah vor, dass sich die Kaltmiete in demselben prozentualen Verhältnis ändern sollte wie der vom Statistischen Bundesamt für die gesamte Bundesrepublik amtlich festgestellte und fortgeführte Lebenshaltungskostenindex für die mittlere Verbrauchergruppe. Die Ehefrau hatte jedoch 18 Jahre und 9 Monate lang keine erhöhte Miete eingefordert. Diese über Jahre unterlassene Umsetzung der Mieterhöhung zeigt nach Auffassung des BFH, dass die Mietanpassung nicht ernsthaft vereinbart war. Dies sei eine Abweichung vom Üblichen, die ein fremder Dritter nicht hingenommen hätte. Die Entscheidung des BFH hatte zur Folge, dass der Ehemann die Nachzahlung der Mieterhöhung in einer Summe nicht als Betriebsausgaben bei der Ermittlung seines Unternehmensgewinns geltend machen konnte. Konsequenterweise können die Nachzahlungen natürlich bei der Ehefrau auch nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfasst werden.Bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten besteht der Nachteil in diesem Fall in der höheren Gewerbesteuer des Ehemannes.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
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