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Gemischtgenutzte Gebäude: Schuldzinsenabzug nur bei getrennten Baukonten zulässig
Schuldzinsen, die mit einer fremdvermieteten Immobilie in Zusammenhang stehen, können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd geltend machen. Haben Sie ein teilweise fremdvermietetes, teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude mit verzinslichen und unverzinslichen Darlehen finanziert, reicht es für den Werbungskostenabzug der Schuldzinsen laut Bundesfinanzhof allerdings nicht aus, wenn Sie sich gegenüber dem Darlehensgeber verpflichtet haben, das verzinsliche Darlehen nur für die vermietete Wohnung zu verwenden, gleichwohl die Bezahlung der Baukosten aber über ein einheitliches Baukonto abrechnen. Da der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Vermietungseinkünften nicht durch Ihren bloßen Willensakt begründet werden kann, ist in einem solchen Fall für den vollen Werbungskostenabzug der Schuldzinsen zwingend erforderlich, dass Sie für die zu vermietende und die zu eigenen Wohnzwecken zu nutzende Wohnung zwei getrennte Baukonten führen und die verzinslichen Darlehensmittel ausschließlich zur Begleichung der Kosten auf dem Baukonto für die zu vermietende Wohnung verwenden.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
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