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Kindergeld: Berufsbegleitende Fortbildung - Einkunftsgrenze ist schnell überschritten
Als Eltern eines volljährigen Kindes unter 25 Jahren haben Sie Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet und die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes jährlich nicht mehr als 7.680 EUR betragen. Die Einkunftsgrenze von 7.680 EUR ist bei einer berufsbegleitenden Fortbildung schnell überschritten und das Vorliegen einer weiteren Berufsausbildung kann sich im Einzelfall sogar negativ auswirken, wie folgender Fall zeigt.
Das Finanzgericht Thüringen hat jetzt das Vorliegen einer Berufsausbildung auch bei einer berufsbegleitenden Fortbildung zum Handelsfachwirt bejaht und in diesem Fall ein "reguläres" Arbeitsverhältnis verneint. Im Streitfall hatte eine Tochter nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag bis zum Bestehen der Prüfung zur Handelsfachwirtin abgeschlossen, der für den Fall des Nichtbestehens der Erstprüfung eine Verlängerung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung vorsah. Zudem enthielt der Vertrag eine sogenannte Bindungsklausel, d.h. eine Rückzahlungsverpflichtung der Tochter für den Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb. Insbesondere diese Rückzahlungsverpflichtung sprach für eine Berufsausbildung, weil sie für ein reguläres Arbeitsverhältnis untypisch ist.
Die Entscheidung des Gerichts war im Streitfall aber leider negativ. Die Tochter hatte im Juni ihre Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel erfolgreich abgeschlossen und befand sich seit Juli in einer berufsbegleitenden Fortbildung zur Handelsfachwirtin, so dass sie sich im gesamten Jahr in Berufsausbildung befand. Dies führte dazu, dass beide (Ausbildungs-)Vergütungen zu berücksichtigen waren, die dann die jährliche Einkommensgrenze von 7.680 EUR überschritten. Negative Konsequenz: Die Eltern hatten für das komplette Jahr keinen Anspruch auf Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen.
Hinweis: Wäre man hingegen ab Juli von einem regulären Arbeitsverhältnis und nicht von einer Berufsausbildung ausgegangen, wären die kindbedingten Steuervergünstigungen - insbesondere das Kindergeld - für den Zeitraum von Januar bis Juni erhalten geblieben.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2008)
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