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Europäische Richtlinien: Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung

Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind Einnahmen aus "sportlichen Veranstaltungen" gemeinnütziger Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Zusammenhang hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, ob die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage und von Golfbällen an Nichtmitglieder durch einen gemeinnützigen Golfverein eine derartige begünstigte Sportveranstaltung darstellt. Das hat der BFH abgelehnt. Im Streitfall bedeutete dies aber noch nicht die endgültige Ablehnung der Steuerbefreiung.

Im Umsatzsteuerrecht gibt es die Besonderheit, dass in einer Richtlinie der Europäischen Union verbindliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten enthalten sind. Auf diese können sich die Bürger unmittelbar berufen, wenn das deutsche Umsatzsteuerrecht im Widerspruch zu diesen Bestimmungen steht. So war es im Streitfall. Die maßgebende Richtlinie befreit - umfassender als das nationale Recht - die "in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen" von Einrichtungen ohne Gewinnstreben. Nach Auffassung des BFH werden Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die den Kernbereich der Befreiung für Sportvereine betreffen, dieser Regelung zufolge von der Umsatzsteuer befreit.

Information für: alle
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2008)

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