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Abschreibungen: Abschreibung von Gebäuden, die eine Gesamtanlage bilden

Steht ein Gebäude in unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen (z.B. ein Teil wird fremdbetrieblich vermietet, ein anderer Teil zu fremden Wohnzwecken), können für die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile unter Umständen unterschiedliche Abschreibungen vorgenommen werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudeteils kürzer ist als die angenommene Nutzungsdauer, die den gesetzlich vorgesehenen Prozentsätzen für die Abschreibung zugrunde liegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte allerdings kürzlich den Fall zu entscheiden, dass ein Gebäude zunächst in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stand, der aber zu einem späteren Zeitpunkt mit Ablauf des ursprünglichen Mietvertrags entfiel. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass eine einheitliche Abschreibung durch den Wegfall des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs nicht mehr in Betracht kam, weil ein Teil der Gebäude einem deutlich kürzeren wirtschaftlichen Verbrauch unterlag als die übrigen Gebäude. Da nach dem Wegfall des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs ein einheitliches Wirtschaftsgut nicht mehr vorlag, konnten somit unterschiedliche Abschreibungen vorgenommen werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2008)

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